Zu folgenden Sachverhalten sind im Berichtsjahr Entscheidungen ergangen:[3]

Zuständigkeit nach § 266 FamFG angenommen:

Die ausführliche Auseinandersetzung des Bundesgerichtshofs in einer Streitsache führte zur Bejahung der familiengerichtlichen Zuständigkeit und dennoch – zwar aus ebendiesem Grund – zum Unterliegen des Rechtsmittelführers. Diesem spannenden Hinweisbeschluss vom 22.8.2018,[4] der zur Rücknahme des Rechtsmittels führte, lag folgender Sachverhalt zugrunde:

M und F gewährten Mitte 2002 einer GmbH, deren Alleingesellschafter M bis 2011 war, mehrere Darlehen und waren Gesamtgläubiger im Innenverhältnis zu je 1/2.[5] Sie trennten sich Ende 2002. Geschäftsführerinnen waren ab 2003 F (bis 2008) und die neue Lebensgefährtin des M (Alleingeschäftsführerin ab 2008). 2014 forderte F den M auf, an der Kündigung der Darlehen mitzuwirken. M wandte ein, der F die Hälfte der Darlehenssumme bar ausgezahlt zu haben.

F erhob vor dem Landgericht Klage auf Abgabe einer Willenserklärung (abzugeben neben entsprechender eigener Erklärung der F) an die GmbH, nämlich der Kündigung des Darlehens. Auf rechtlichen Hinweis des Landgerichts, es handele sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, beantragten beide Verweisung an das Amtsgericht. F unterlag in erster und obsiegte in zweiter Instanz mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der aus § 744 Abs. 1 S. 1 BGB folgenden Pflicht des M zur Darlehenskündigung. Dieser legte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein, die dieser für unzulässig hielt.

Sollte M wirklich der Auffassung gewesen sein, es handele sich um eine allgemeine Zivilsache und nicht um eine sonstige Familiensache nach § 266 FamFG, wäre sein Strategiewechsel nicht verständlich, nachdem er selbst Verweisung an das Familiengericht beantragt hatte. Darauf kommt es aber bei der Würdigung der Entscheidung nicht an.

Bei der Zulässigkeitsbeurteilung eines Rechtsmittels ist nämlich nicht nur darauf abzustellen, so der Bundesgerichtshof, wie die Partei die Sache sieht, auch nicht darauf, wie der Vorderrichter sie gesehen hat, sondern darauf, wie dieser sie hätte sehen müssen: Hätte es sich um eine allgemeine Zivilsache gehandelt, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen, auch wenn das OLG – dann fehlerhaft – auf eine Familiensache erkannt hätte. Ein solcher Fehler lag indes nicht vor. Hierbei spielten zwei Gesichtspunkte eine Rolle:

Zum einen habe das Verteidigungsvorbringen des M eine maßgebliche Rolle gespielt. Damit sei streitig gewesen, ob die Entflechtung des Vermögensbandes "Darlehen" schon 2003 eingetreten war. Allerdings ist hier anzumerken, dass es sich bei der Behauptung des M um eine doppelt relevante Tatsache handeln würde. Sie wäre für die Prozessentscheidung und die Sachentscheidung gleichermaßen von Bedeutung. Diese Verknüpfung von Zulässigkeits- mit Begründetheitsfragen kann zu schwierigen prozessualen Folgen führen (die sich hier aus anderen Gründen nicht eingestellt haben): Was gilt, wenn sich in der Beweisaufnahme der Tatsacheninstanz herausstellt, dass der Vortrag von M nicht zutrifft – ist der Antrag der F dann unzulässig, obwohl der Anspruch materiell besteht, oder bleibt er, wie ursprünglich aufgrund des Einwandes des M, zulässig und führt dann auch zur Verpflichtung des M? Hier bietet es sich an, allein auf den Antragstellervortrag abzustellen (sic-non-Rechtsprechung des BAG[6] und des BGH[7]).

Zum anderen hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass es für das Tatbestandsmerkmal des Zusammenhangs i.S.d. § 266 FamFG auf einen inhaltlichen Zusammenhang ankommt und damit nicht auf einen zeitlichen.[8] Es sei nämlich auch der zeitliche Ablauf (eben nicht: der zeitliche Zusammenhang) zu berücksichtigen. Dies kann doch nur bedeuten, danach zu fragen, welches denn der tatsächliche Ablauf war, was sich also in welcher Zeit, also in der Zwischenzeit, ereignet hat. Dieser Frage ist der Bundesgerichtshof aber nicht nachgegangen. Insbesondere ist er nicht darauf eingegangen, dass zwischen der Trennung 2002 und der ersten Aufforderung 2014 nichts passiert ist. Das sind immerhin 12 Jahre, in denen F ein Entflechtungsbedürfnis offenbar gar nicht (mehr) gesehen, geschweige denn formuliert hatte.

Rückzahlungsansprüche aus einem Ehegattendarlehen[9] sind sonstige Familiensache, wenn der Grund der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs im Scheitern der Ehe liegt und nicht im Ratenzahlungsverzug des Schuldnerehegatten;[10] hierfür genügt der Kündigungsgrund der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse infolge der Trennung.[11] Die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs mit der Trennung indiziert den Zusammenhang der Kündigung mit Trennung und Scheidung.[12] Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch seine Grundlage in vorehelichen Vermögensverschiebungen hat.[13]

Sonstige Familiensachen sind auch ein Arrestverfahren zur Sicherung eines Anspruchs[14] sowie ein Antrag auf Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter nach § 1568a Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw...

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