"Vor der Klammer" steht wie jedes Jahr Wevers Jahresbericht "Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts".[63]

Ein Beitrag von Heiß fasst das Grundwissen für die konkludente Ehegatteninnengesellschaft zusammen.[64] Der Autor weicht allerdings in einigen Punkten von der Rechtsprechung ab, meint z.B., es ginge bei der Innengesellschaft lediglich um Mitarbeit (gelangt dann allerdings konsequent zum Auffangtatbestand lediglich des familienrechtlichen Kooperationsvertrages; bei Kapitalbeiträgen ist es dann der Vertrag über eine ehebezogene Zuwendung[65]), wohingegen die konkludente Ehegatteninnengesellschaft gleichermaßen durch Kapitalbeiträge gegründet werden kann.[66] Auch gibt es bei der Innengesellschaft kein Billigkeitskriterium[67] und ist Obergrenze des Anspruchs nicht die Wertigkeit der Arbeitsleistung; dies ist vielmehr beim familienrechtlichen Kooperationsvertrag der Fall.[68]

Erbarth[69] hat sich mit der Bedeutung des Getrenntlebens im Nebengüterrecht befasst. Seine Ausführungen betreffen zunächst die Voraussetzungen des Getrenntlebens an sich. Anschließend zeigt er die Bedeutung des Getrenntlebens für die Ehegatteninnengesellschaft, den Schuldenausgleich, Nutzungsentschädigungen u.a. auf.

Milzer hat sich zu Vereinbarungen zum Trennungszeitpunkt geäußert.[70]

Verschiedene Themen

Beiträge von Kohlenberg[71] zur Auseinandersetzung von Bankkonten und Wertpapierdepots bei Trennung und Scheidung, von Büte zu verfahrensrechtlichen Fragen zur Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen[72] verdienen Erwähnung, ebenso Beiträge von Raff zur Vertragsgestaltung beim ehelichen Immobilienerwerb inkl. gesellschaftsrechtlicher Aspekte,[73] von Szalai[74] zur Überlagerung familienrechtlicher Ansprüche[75] und von Löhnig[76] zu unbenannten Zuwendungen im Bereich der Pflichtteilsergänzung (siehe dazu oben unter III. Ehebezogene Zuwendung).

Autor: Dr. Thomas Herr , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Kassel

FF 5/2019, S. 184 - 190

[63] Wever, FamRZ 2016, 1627.
[64] Heiß, NZFam 2017, 388.
[65] Vgl. zu allem ausführlich Herr, Nebengüterrecht, 2013, zu diesem Punkt Rn 171 ff.
[66] BGHZ 142, 137.
[68] BGH FamRZ 1982, 910.
[69] Erbarth, NZFam 2018, 1129.
[70] Milzer, NZFam 2018, 1109.
[71] Kohlenberg, NZFam 2018, 773.
[72] Büte, FuR 2018, 566.
[73] Raff, NZFam 2018, 768.
[74] Szalai, NZFam 2018, 761.
[75] Siehe dazu oben Fn 56.
[76] Löhnig, NJW 2018, 1435.

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