Abschließend lässt sich feststellen, dass das Wechselmodell nur dann angeordnet werden muss, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Auch der entgegenstehende Wille eines Beteiligten ist dabei unbeachtlich, falls die Entscheidung dem Wohl des Kindes dienlich ist. Das Familiengericht hat demnach im Einzelfall darüber zu entscheiden, welche konkrete Ausgestaltung der Betreuung für das Kind am besten geeignet ist. Die gesetzliche Ausgestaltung des Wechselmodells würde die Rahmenbedingungen für die kindesgerechte Anordnung dieser Betreuungsform schaffen und somit die Rechtsprechung vereinheitlichen. Dies ist vor allem aufgrund der fehlenden Regelungen für das Wechselmodell und den veralteten Gesetzen bezüglich des Residenzmodells notwendig. Im Jahre 2016 waren 132.000 Kinder unter 18 Jahren von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.[54] Aufgrund der hohen Anzahl von Betroffenen wiegt das Fehlen der gesetzlichen Regelung umso schwerer. Eine gesetzliche Reformierung der Betreuung des Kindes ist demnach überfällig, um die aktuellen Problematiken einheitlich zu beheben.

Autor: Andreas Schröder , Rechtsreferendar LG Deggendorf

FF 5/2019, S. 190 - 195

[54] Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 237 v. 11.7.2017.

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