Mit zunehmendem Alter und der daraus erwachsenden Einsichtsfähigkeit verdeutlicht der Wille des Kindes einerseits seine Bindung zu den Elternteilen. Dies führt dazu, dass der Wille als maßgeblicher Anknüpfungspunkt qualifiziert wird.[26] Diese auf Gefühlen basierende Bindung ist dabei durch eine objektive Betrachtung nicht oder nur zu einem geringen Teil beurteilbar und kann überwiegend nur anhand des Willens des Kindes Ausdruck finden.[27]

Andererseits stellt der Wille eines älteren Kindes einen Akt der Selbstbestimmung dar. Mit zunehmender Reife müsse dieser Akt der Selbstbestimmung unter Wahrung der Individualität als Grundrechtsträger und unter Betrachtung der Auswirkungen auf das künftige Leben des Kindes einen erhöhten Einfluss auf die Bestimmung des Kindeswohls haben. Dieser Aspekt tritt noch stärker hervor, wenn beide Elternteile über eine annähernd gleiche Erziehungseignung verfügen.[28]

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