Im konkreten Fall war ursprünglich das Residenzmodell, wonach die Kinder ihren Aufenthaltsort bei der Mutter hatten, als Betreuungsmodell angeordnet worden. Gem. § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Das Familiengericht hat hier zutreffend erkannt, dass trotz des Willens der Kinder kein triftiger, das Kindeswohl berührender Grund vorlag. Dies ist grundsätzlich dem strengen Prüfungsmaßstab des § 1696 Abs.1 BGB geschuldet. Jede Abänderung muss demnach gemessen am konkreten Bedürfnis des Kindes – im Rahmen der positiven Kindeswohlprüfung – dazu führen, dass deutlich überwiegende Nachteile des Kindes verhindert werden.[35] Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Das OLG Frankfurt hat jedoch mit der Anordnung des erweiterten Umgangs eine kindeswohlgerechte Regelung des Aufenthaltes geschaffen.

[35] MüKo-BGB/Olzen, 2017, § 1669 Rn 24.

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