Mit einem Paukenschlag hat der 7. Senat des BGH[41] am 1.2.2017 entschieden, dass die Anordnung des paritätischen Wechselmodells im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung trotz entgegenstehenden Willens eines Elternteils vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen wurde. Begründet wird dies einerseits damit, dass der Wille eines Elternteils nicht zwingend dem Kindeswohl entspricht. Andererseits übersteigt die Entscheidung, ob und wie eine gerichtliche Anordnung zu erfolgen hat, die Befugnis der Eltern.[42] Würde man dieses Vetorecht der Eltern als gegeben hinnehmen, würde die Entscheidung des Gerichts – unabhängig von der jeweiligen Intention des Elternteils – ohne Prüfung des Kindeswohls erfolgen. Der Wunsch des Elternteils kann daher in Relation zur Gefahr der negativen Entwicklung des Kindeswohls das Vetorecht nicht rechtfertigen.

Die Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens resultiert ferner aus der vergleichbaren Interessenlage des § 1671 BGB. Bei § 1671 Abs. 1 S. 1 BGB steht den Eltern zwar die Möglichkeit der Beantragung der elterlichen Sorge zu, jedoch ist auch hier die Zustimmung der Eltern keine zwingende Voraussetzung.[43] Unter Betrachtung des § 1626a BGB wird dies umso deutlicher. Sinn und Zweck der Norm ist die Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge auch ohne Zustimmung der Mutter, sofern das Wohl des Kindes nicht entgegensteht.[44]

In Folge dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird klar, dass der entgegenstehende Wille eines Elternteils im Grundsatz eine Anordnung des Wechselmodells nicht ausschließt. Der einzige Anknüpfungspunkt bleibt auch hier nach wie vor das Kindeswohl.

[41] Keuter, FF 2017, 152; Coester, FF 2017, Stellungnahme GFDT zum Wechselmodell.
[43] Keuter, FF 2017, 152; Coester, FF 2017, Stellungnahme GFDT zum Wechselmodell.

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