Das paritätische Wechselmodell ist deswegen nicht durch Umgangsregelung anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde. Eine Störung der Kommunikation liegt demnach schon dann vor, wenn die Eltern zwar kommunizieren, dies jedoch in einer unsachlichen und nicht gebotenen Weise erfolgt und somit eine Entscheidung über die Belange des Kindes nicht möglich ist und daraus eine erhebliche Belastung für das Kind erwächst.[19] Eine absolute Kommunikationsverweigerung ist dahingegen nicht zwingend erforderlich.[20] Infolgedessen ist das Wechselmodell bei Zustimmung beider Elternteile durch das Gericht anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Der übereinstimmende Wille der Elternteile hat daher einen erheblichen Einfluss auf die Anordnung des Wechselmodells.

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