Der Stellenwert des Willens des Kleinkindes wird in der Regel gering eingeschätzt. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass auf eine Anhörung des Kindes – entgegen der Wertung des § 159 Abs. 2 FamFG – verzichtet wird. Der Verzicht stellt jedoch einen erheblichen Verfahrensverstoß dar. Im Grundsatz erscheint der geringe Stellenwert nachvollziehbar, da eine Beeinflussung des Kindes durch materielle Güter oder den Kauf eines Haustiers leicht möglich ist.[24] Der Wille des Kleinkindes wird dabei vor allem durch Zuneigung, Abneigung oder die Bindung zu den Elternteilen beeinflusst. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass eine nach außen hin erklärte erhebliche Aversion gegen einen Elternteil dem Kindeswohl entgegensteht und dem Willen des Kindes daher einen gewichtigen Stellenwert einräumt.[25]

[25] FamRZ 2017, 1225 [1226].

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