Die Ausübung der gemeinsamen Sorge wird im Grundsatz durch die Trennung der Eltern nicht beeinflusst, weshalb die Ausgestaltung der Autonomie der Eltern unterliegt. Im Rahmen dieser Freiheit kann das Wechselmodell in Ausführung der elterlichen Sorge als "alternierend verwirklichte Sorgegemeinsamkeit auf tatsächlicher Ebene" ausgeformt werden.[16] Nach Ansicht des BGH ist eine Anordnung des paritätischen Wechselmodells auch im Wege einer Umgangsregelung anordnungsfähig, sofern die gemeinschaftliche elterliche Sorge vorliegt. Die Anordnung ist dabei – wie auch eine inhaltlich übereinstimmende Elternvereinbarung – mit dem Sorgerecht vereinbar.[17] Der maßgebliche Bezugspunkt für die Anordnung des Wechselmodells bleibt jedoch das Kindeswohl. Demnach hat das Familiengericht die Betreuungsform anzuordnen, welche dem Kindeswohl i.S.d. § 1697a BGB dient.[18]

[16] Kinderrechtskommission, FamRZ 2014, 1157 [1161].
[17] Keuter, FF 2017, 152; Coester, FF 2017, Stellungnahme GFDT zum Wechselmodell.
[18] BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15 = NZFam 2017, 206; Keuter, FF 2017, 152; Coester, FF 2017, Stellungnahme GFDT zum Wechselmodell.

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