1. Neuverbindlichkeiten

Der laufende Unterhalt, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, stellt eine neue Verbindlichkeit dar. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsgläubiger mit den neuen Forderungen nicht Insolvenzgläubiger, sondern Neugläubiger ist. Diese neuen Verbindlichkeiten unterfallen nicht der Restschuldbefreiung, da sie nicht in das Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen fallen.

2. Berechnung und Zahlung des Unterhalts

Der Unterhalt wird auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften geschuldet, folglich nach Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Insoweit ergeben sich keine Änderungen gegenüber der Rechtslage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Lediglich die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist in der Höhe durch den pfändbaren Einkommensanteil beschränkt. Zahlt der Schuldner Unterhalt, liegen diese Zahlungen aber unter dem gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbetrag, so entstehen ebenso Neuverbindlichkeiten in Höhe der nicht erfüllten Beträge. In diesem Fall ist dem Schuldner anzuraten, seine Unterhaltsverpflichtung überprüfen zu lassen, wenn er nicht oder nicht mehr den geschuldeten Unterhaltsbetrag auf Grund seiner verringerten Leistungsfähigkeit hat, um die Entstehung von Neuverbindlichkeiten zu vermeiden.

Die Zahlung des Unterhalts erfolgt meistens im Rahmen des Insolvenzverfahrens freiwillig durch den Schuldner, wenn er über sein Einkommen verfügen kann. In der Praxis werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens oftmals weder die Tatsache, dass der Schuldner in Insolvenz ist, noch die Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter, offen gelegt. Die Ermittlung der pfändbaren Einkommensanteile erfolgt durch den Insolvenzverwalter, der die Pfändungsfreigrenze ermittelt und den Schuldner auffordert, die der Pfändung unterliegenden Anteile seines Einkommens im Rahmen des Insolvenzverfahrens abzuführen, da diese gem. § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse fallen. Der Verwalter ermittelt die Pfändungsfreigrenze anhand der ihm bekannten Unterhaltsverpflichtung. Dabei orientiert er sich zunächst an der Lohnsteuerkarte des Insolvenzschuldners und gegebenenfalls auch weiteren Unterlagen, die ihm der Schuldner zur Verfügung stellt. Die erhöhte Pfändungsfreigrenze wegen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen kann und darf vom Insolvenzverwalter nur berücksichtigt werden, soweit nachgewiesen wird, dass der Unterhaltsschuldner den Unterhalt auch tatsächlich zahlt.[1] Erfolgt kein Nachweis, so unterliegt auch dieser beschränkt pfändbare Einkommensanteil der Pfändung und steht zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung. Hervorzuheben ist, dass der Verwalter nur gesetzlich und nicht auch vertraglich geschuldeten Unterhalt zu berücksichtigen hat, § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO.[2]

Praxistipp:

Während des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter nach § 850c ZPO verpflichtet zu kontrollieren, ob der Unterhalt tatsächlich gezahlt wird, da dem Schuldner nur dann der erhöhte pfändungsfreie Betrag zusteht. Daher ist es sinnvoll, den Insolvenzverwalter darüber zu informieren, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, damit der Insolvenzverwalter einen entsprechend höheren Betrag einbehält. Dies gilt dann, wenn das Kind nicht im Haushalt des Insolvenzschuldners lebt und eine Barunterhaltsverpflichtung besteht. Lebt das Kind in seinem Haushalt, ist es stets als Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

[1] Zöller/Stöber, 27. Auflage 2009, § 850c Rn 5.
[2] Becker, in: Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 850c Rn 4.

3. Vollstreckung während des Insolvenzverfahrens

Zahlt der Schuldner den laufenden Unterhalt nicht, so gibt es auch während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit der Pfändung nach § 89 Abs. 2 InsO. Insoweit besteht die Möglichkeit, den Lohn direkt vom Arbeitgeber, der Rentenstelle o.Ä. zu erhalten.

Wurde vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits die Vollstreckung betrieben, so kann diese für die Neuverbindlichkeiten weiter betrieben werden. Grundsätzlich fällt das Einkommen des Insolvenzschuldners nach § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse und dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Der Unterhaltsgläubiger als Neugläubiger kann demzufolge nur in das Einkommen vollstrecken, welches für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, § 89 Abs. 2 S. 2 InsO. Nach § 36 Abs. 1 S. 2 gehören die Freibeträge nach den §§ 850a ff. ZPO, so dass der Unterhaltsgläubiger in die erweiterten pfändbaren Bezüge nach §§ 850d, 850f vollstrecken kann.

Der Unterhaltsgläubiger kann nach § 89 Abs. 2 InsO jedoch nicht auch den rückständigen Unterhalt vollstrecken, der als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt worden ist.[1] Insoweit ist der Unterhaltsgläubiger Insolvenzgläubiger, so dass ihm die Vollstreckung gem. § 89 Abs. 1 InsO verwehrt ist.

Bei der Feststellung des pfändbaren Einkommens bei selbständig tätigen Schuldnern ergeben sich ab Mitte des Jahres 2010 Veränderungen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes[2] am 1.7.2010 steht dann auch dem Selbständigen zukünftig ein unpfändbarer Basisbetrag zu. Zentrale V...

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