Das FamFG räumt den Kindschaftssachen eine Priorität ein, die allein weder die Rechte der Kinder vermehrt noch per se eine substantielle Umkehr von den bisherigen FGG-Vorgaben darstellt. Das bereits vorhandene Instrumentarium der §§ 52 f. FGG zu Vermittlung und dem Hinwirken auf ein Einvernehmen wurde von der Praxis nicht ausgeschöpft. Ob das Vorrangprinzip des § 155 FamFG einigungsfördernd wirken wird, hängt vor allem von der Anwendungslust des Gerichts und der Anwälte ab. Das FamFG entwickelt das Kindschaftsrecht konsequent weiter, indem für das Kindeswohl eine schnelle Verfahrensregelung geschaffen und das Primat der Elternverständigung gestärkt wird.

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