Es bestehen keine Bedenken, wenn die Rechtsprechung echte Ausnahmen in Fallgruppen herausarbeitet. Nicht bei jedem Vortrag sollte der Richter jedoch ein psychologisches Gutachten in Auftrag geben oder Zeugen zu den ehelichen Plänen hören.
Der Hinweis in den Süddeutschen Leitlinien, es solle ein angemessener gestufter Übergang geschaffen werden,[10] ist nichts anderes als ein einseitiger Hinweis auf ein neues Altersphasenmodell und mit dem Gesetz (das sicherlich nicht nach der Radbruchschen Formel unerträglich ist) nicht zu vereinbaren. Richtig wäre der Hinweis: In begrenzten, besonderen Ausnahmefällen kann, zeitlich eng befristet, der Unterhaltsanspruch reduziert über drei Jahre gewährt werden; ob für das Kindeswohl eine Halbtagsbeschäftigung besser als eine Vollzeitbeschäftigung wäre, ist grundsätzlich nicht entscheidend. Die Befristung auf drei Jahre ist im Regelfall mit dem Kindeswohl vereinbar.[11]
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