Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kindesvater wurde von dem antragstellenden Land aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommen. Die Ehe mit der Kindesmutter war zwischenzeitlich geschieden worden.

Der Kindesvater hatte ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.440,62 EUR (maßgeblicher Zeitraum 2016) und in Höhe von 1.465,82 EUR (maßgeblicher Zeitraum 2017). Die Fahrtkosten beliefen sich auf monatlich 61,56 EUR.

Die Kindesmutter verdiente aus einer Teilzeittätigkeit monatlich 1.015,99 EUR. Bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit hätte sie 1.279,22 EUR monatlich verdient.

Der Kindesvater zahlte auf den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt monatlich 100 EUR und verwies hinsichtlich des restlichen Kindesunterhalts auf seine eigenen Eltern als weitere unterhaltspflichtige Verwandte, welche monatlich 3.473,09 EUR und 2.248,87 EUR verdienten. Er war der Ansicht, dass ihm angesichts der Leistungsfähigkeit seiner Eltern der angemessene und nicht nur der notwendige Selbstbehalt verbleiben müsse. Ferner vertrat er die Ansicht, dass er nur auf die Leistungsfähigkeit eines anderen Verwandten verweisen und nicht die Verteilung der innerhalb der Gruppe der Großeltern anteilig geschuldeten Unterhaltsbeträge nachweisen müsse.

Der BGH gab dem Kindesvater Recht und setzte sich in der Beschlussbegründung umfassend mit den zu diesen beiden Positionen vertretenen unterschiedlichen Meinungen auseinander.

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