Nach Ansicht des OLG Frankfurt/M.[25] liegt noch keine abschließende Entscheidung vor, wenn das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft versäumt hat, einen Verfahrensbeistand in den Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB zu bestellen und diesen am Verfahren zu beteiligen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat es den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges auch ohne Antrag zurückverwiesen. Diese Entscheidung, die nach altem Recht ergangen ist, könnte auch für das neue Recht maßgebend sein. Denn nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist eine Verfahrensbeistandsbestellung stets erforderlich, wenn eine teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666,1666a BGB in Betracht kommt. Hier steht der Vorwurf des Fehlverhaltens zumindest eines Elternteils im Raum. In dieser Konfliktsituation ist das Kind auf die Unterstützung durch eine dritte unabhängige Person angewiesen.

Ob letztlich das Unterlassen einer Verfahrensbeistandsbestellung in den Fällen des § 158 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 FamFG es rechtfertigt, den angefochtenen Beschluss auf einen entsprechenden Antrag hin aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, ist umstritten.[26] Bei der Lösung des Problems sollte die Rechtsansicht bevorzugt werden, die hierbei auch die Wertungen des §§ 158158c FamFG berücksichtigt. Da das Beschwerdegericht regelmäßig in der Sache (materiell) selbst zu entscheiden hat, § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG, können dadurch Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Menne[27] weist daher zutreffend darauf hin, dass "anhand aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig abgewogen werden muss, ob die Sache zurückverwiesen und damit das Verfahren entgegen dem Kindeswohl in die Länge gezogen wird oder ob das Beschwerdegericht das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG wahrt und als Tatsacheninstanz die erforderlichen, ergänzenden Ermittlungen selbst vornimmt und sodann zügig eine abschließende Sachentscheidung trifft".

[25] OLG Frankfurt/M. FamRZ 2021, 1817.
[26] Vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen von Menne in FamRB 2022, 59, 60 f.
[27] Menne, FamRB 2022, 61.

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