OLG Braunschweig, Beschl. v. 2.3.2021 – 1 WF 24/21
1. Bei einer Volljährigenadoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG; nur bei Fehlen von Anhaltspunkten für die Wertfestsetzung ist der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen.
2. Die besondere Bedeutung der Adoption rechtfertigt einen Verfahrenswert von 25 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden; daneben kann auf deren Einkommensverhältnisse abgestellt werden.
3. Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde nach §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also zusammen mit der richterlich angeordneten Vorschussanforderung angegriffen werden.
Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn
FF 4/2021, S. 172 - 174
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