KG, Beschl. v. 23.12.2020 – 16 UF 10/20

1. Eine Gefährdung des kindlichen Wohls, die einen mehrjährigen Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und familienfernem Elternteil rechtfertigt, liegt auch vor, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der körperlichen und/oder psychischen Unversehrtheit des betreuenden Elternteils gegeben sind, weil davon das Wohl eines siebenjährigen, von Geburt an in der Obhut des gefährdeten Elternteils lebenden Kindes abhängt.

2. Bei einem hinreichenden Inlandsbezug bestimmen sich die Maßstäbe, an denen das "Kindeswohl" im Sinne von § 1684 Abs. 4 BGB zu messen ist, nicht nach den Wertvorstellungen ausländischer Kulturkreise, sondern nach der Werteordnung des Grundgesetzes und den im Inland anerkannten gesellschaftlichen Werte- und Moralvorstellungen.

3. Nachdem Art. 9 Abs. 3 UN-Kinderrechtskonvention das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, nur gewährt, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht, bietet die UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989 im Ergebnis kein höheres Schutzniveau als bereits durch § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB vermittelt wird.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.1.20201 – 20 UF 146/20

1. Die vorläufige Entziehung wesentlicher Teile des Sorgerechts ist gerechtfertigt, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Gefährdung der seelischen Gesundheit des Kindes bereits eingetreten ist und beide Eltern – die Mutter infolge einer psychischen Erkrankung, der Vater jedenfalls wegen andauernder Inhaftierung – ihren Versorgungs- und Erziehungsaufgaben nicht nachkommen können.

2. Zur Ablehnung des Antrags der Mutter auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht.

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