Auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg[33] wird, obwohl sie zu einer BGB-Außengesellschaft ergangen ist (Ehegattenanwaltssozietät), hingewiesen, weil sie Gelegenheit gibt, einen wichtigen Unterschied zur Innengesellschaft aufzuzeigen. Die Ehegattensozien waren bereits geschieden und die Sozietät zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gekündigt. Die Gesellschaft war ausdrücklich, aber nicht mit schriftlichem Vertrag geschlossen worden. F wurde zur Mitwirkung an einer gemeinschaftlich zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet, weil eine Außengesellschaft nach der Kündigung in das Liquidationsstadium eintritt und erst nach dessen Abschluss rechtlich voll beendet ist. Daher hatte M, so das OLG, einen Mitwirkungsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. dem weiterhin bestehenden Vertrag. §§ 705 ff. mit den §§ 713, 666 BGB waren nicht anwendbar, weil keiner der Gesellschafter, die auf der derselben Organisationsstufe standen, Geschäftsführer war und § 716 BGB nicht zur Anwendung kam. Das Kontrollrecht aus § 716 BGB genüge nicht, so das OLG: "Jenseits dessen lässt sich ein Auskunftsanspruch allein aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht (§ 242 BGB) begründen, der wiederum nur besteht, wenn die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der berechtigte Mit-Gesellschafter in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte im Unklaren ist und der andere die erforderlichen Auskünfte zur Beseitigung der Ungewissheit unschwer erteilen kann (OLG Hamm, Urt. v. 31.1.2007 – 8 U 168/05".

Der Unterschied zur (ausdrücklichen und konkludenten Ehegatteninnengesellschaft besteht darin, dass sie kein Gesamthandsvermögen bildet und daher im Fall der Kündigung sofort – ohne Liquidationsstadium – beendet wird. Der Eigentümerehegatte ist wegen der Eigentümlichkeit der Innengesellschaft alleiniger Geschäftsführer, sodass §§ 713, 666; 716 BGB unmittelbar zur Anwendung kommen.[34] Verschwiegenheitsverpflichtungen kann – so hat es auch das OLG Brandenburg entschieden –, durch eine Buchprüferklausel genügt werden.[35]

Der Tenor der OLG-Brandenburg-Entscheidung ist von praktischem Interesse und soll daher hier wiedergegeben werden:

Zitat

Die Antragstellerin wird verpflichtet,

1. mitzuwirken an einer gemeinschaftlich festzustellenden Auseinandersetzungsbilanz für die zum Ablauf des 31.3.2010 abzuwickelnde Sozietät M … und vorbereitend hierzu mitzuwirken

an der gemeinsamen Ermittlung der Einnahmen-Überschussrechnungen der Sozietät ab dem Geschäftsjahr 2009,
an ggf. erforderlichen ergänzenden Steuererklärungen der Sozietät für die Kalenderjahre ab 2009,
an der Berichtigung gemeinschaftlicher Schulden,
an der Erschließung sämtlicher ggf. noch heute auf dem Server der Fa. A … GmbH (Geschäftssitz in Ha, … -Straße 7c) hinterlegten Dateien der Sozietät,

und zu diesem Zweck ferner

2. dem Antragsgegner unter Bezeichnung des jeweiligen Auftraggebers und einer stichwortartigen Konkretisierung des Gegenstands der jeweiligen Mandatierung Auskunft zu erteilen über diejenigen am 31.3.2010 bestehenden Mandate der Sozietät, die die Antragstellerin über diesen Stichtag hinaus allein fortgeführt oder andernfalls beendet hat oder die durch Eigenkündigung der Mandanten beendet worden sind, sowie

3. dem Antragsgegner oder einem von ihm benannten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Einsicht zu gewähren

in die Belegordner zu sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Sozietät ab dem 1.1.2009 sowie
in sämtliche Mandantenakten der Sozietät, insbesondere diejenigen, die am 31.3.2010 für die Sozietät angelegt und in finanzieller Hinsicht noch nicht abgeschlossen waren, und zwar einschließlich derjenigen, die die Antragstellerin nach dem 31.3.2010 auf eigene Rechnung fortgeführt hat.
[34] Ausführlich Herr, Nebengüterrecht, Rdn 338 ff.
[35] BGH WM 1982, 1403.

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