Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 12.11.2020[4] handelt es sich nicht um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. Nr. 1 FamFG, sondern um eine sonstige Familiensache (§ 266 FamFG), wenn ein Ehegatte den anderen während der Trennungszeit darauf in Anspruch nimmt, an der Kündigung des Mietverhältnisses an der Ehewohnung mitzuwirken. Dies entspricht der deutlich überwiegenden Rechtsauffassung.[5] Zwar ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen zum anwendbaren Kostenrecht ergangen, behandelt aber als notwendige Vorfrage die Einordnung im Rahmen des FamFG als Ehewohnungssache oder sonstige Familiensache nach § 266 FamFG. Letzteres war für die unterlegene Beschwerdeführerin in kostenrechtlicher Hinsicht ungünstiger (Anwendung von §§ 42 FamGKG i.V.m. 41 GKG analog = Ermessensentscheidung/Jahresnettomiete, anstatt §§ 48 Abs. 1 FamGK i.V.m. 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG = fester Wert von 3000EUR).

Zur Frage, ob der formell nach § 266 FamFG zu behandelnde Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung materiell bereits in der Trennungszeit besteht, liegen unterschiedliche Entscheidungen vor. Dafür z.B. das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 21.1.2016 (II-12 UF179/15:[6] "Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB folgt aus §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 749 oder 723 BGB (Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht/"Klein, 10. Aufl. 2015, 8. Kap. Rn 384; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1568a Rn 12; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015) und kann nicht erst ab Rechtkraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden (entgegen OLG Hamm FamRZ 2015, 667)“; ebenso das OLG Hamburg.[7] Noch am Ende des Berichtszeitraums eine Entscheidung des OLG Oldenburg[8]: Es hat das Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis mit seiner gesamtschuldnerischen Haftung aufrecht zu erhalten, gegen das Interesse des weichenden, künftig solchen finanziellen Belastungen nicht mehr ausgesetzt zu sein, abgewogen: letzteres sei vorrangig. Das OLG hat eine Verteidigung des Verbliebenen damit, er hoffe auf eine Versöhnung oder könne keine andere (günstigere) Wohnung finden, wohl rechtlich für möglicherweise erheblich gehalten, sie aber im Streitfall am mangelnden Tatsachenvortrag scheitern lassen, auf den also anwaltsseitig zu achten ist.

Anders lautet ein Beschluss des AG Rastatt v. 12.11.2014 (5 F 155/14).[9]

[4] OLG Bremen NZFam 2020, 1116.
[5] OLG Hamburg FamRZ 2011, 481; Zöller/Lorenz, § 266 FamFG Rn 18; OLG Frankfurt FamRZ 2018, 614; anders AG Rastatt NZFam 2015, 1025, vgl. hierzu und auch zur materiellen Rechtslage vor und nach der Scheidung die Ausführungen in der Anmerkung von Bruns zur neuen AG-Bremen-Entscheidung in NZFam 2020, 1116.
[7] OLG Hamburg FamRZ 2011, 481.
[8] OLG Oldenburg, Beschl. v. 3.12.2020 – 13 UF 133/19, juris.
[9] AG Rastatt NZFam 2015, 1025 = FamRZ 2015, 1499.

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