Wie oben (unter aa) dargelegt, ist das subjektive Element schon nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen des § 138 BGB nicht notwendig; in Bezug auf Eheverträge gilt nichts anderes.

Es ist bereits anerkannt, dass ein zusätzliches subjektives Element in bestimmten Fällen mit einem klar unwirksamen Vertragsinhalt nicht erforderlich ist. Verwiesen werden kann hier z.B. auf Eheverträge, in denen eine Scheidung ausgeschlossen wird[47] oder in denen gesetzlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen der Vertragspartei auf den Sozialhilfeträger abgewälzt werden.[48]

Wenn es um die Belange der Allgemeinheit geht, dann wird eine zusätzliche verwerfliche Gesinnung neben einem objektiv bedenklichen Inhalt erkennbar nicht gefordert. Das zeigt sich i.ü. auch im Rahmen des Verzichtsverbots beim Trennungsunterhalt, wo vom BGH in diesem Sinne argumentiert wird (s.u. unter D. I. 3 a).

Bei der Überprüfung einschlägiger Entscheidungen zu Eheverträgen kann man den Eindruck gewinnen, dass das (zusätzliche) subjektive Element für Fälle benötigt wird, in denen sich der objektive Inhalt (noch) im Grenzbereich befindet und die "schlechte Gesinnung" gebraucht wird, um i.S.d. Annahme einer Sittenwidrigkeit "das Fass zum Überlaufen zu bringen". Grundsätzlich notwendig für die Annahme der Sittenwidrigkeit ist das subjektive Element aber nicht (s.o. unter aa). Auch der BGH hat sich früher hier einschränkend geäußert insofern, als ausgeführt wurde, auf das subjektive Element könne dann nicht verzichtet werden, wenn Leistungen versprochen würden, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe.[49]

[47] BGH NJW 1986, 2046.
[49] BGHZ 178, 322 = NJW 2009, 842 Rn 33, m. Anm. Grziwotz = FF 2009, 72 m. Anm. Büttner; bespr. v. Born, LMK 2009, 274744.

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