Mit Beschl. v. 26.3.2019[10] hat das BVerfG den faktischen vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften wegen des Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot für nicht gerechtfertigt und insoweit §§ 1754 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber hat es aufgegeben, bis 31.3.2020 hierzu eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das bisherige Recht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar. Den Familiengerichten hat das BVerfG vorgegeben, dies betreffende Verfahren bis zu einer Neuregelung auszusetzen.
Grundlage dieser Entscheidung vom 26.3.2019 ist der Gesichtspunkt, dem für jede Adoptionsentscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht wesentliche, bei der Minderjährigenadoption im Ergebnis sogar allein entscheidende Bedeutung zukommt: das Kindeswohl.
Das BVerfG hat seine Entscheidung vom 26.3.2019 mit einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung der Kinder begründet.
Eine Benachteiligung nichtehelicher Lebenspartner oder Mitglieder sonstiger Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens durch das bisherige Adoptionsrecht hat das BVerfG im Hinblick auf einen eventuellen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht geprüft.[11]
Das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht[12] und das Familiengrundrecht[13] nach Art. 6 Abs. 1 GG sind nicht verletzt.
Das jedem Kind zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist zwar berührt, da der adoptionswillige Stiefelternteil faktisch nicht in die rechtliche Elternposition einrücken und damit nicht zum Wohle und zum Schutz des Kindes als weiterer Elternteil Elternverantwortung im rechtlichen Sinne übernehmen kann.[14] Aus diesem Gewährleistungsrecht des Kindes ergibt sich aber kein Anspruch auf Erlangung eines zweiten Elternteils in dieser Situation.[15]
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