Mit dem beschlossenen Gesetzeswerk geht auch eine Änderung im internationalen Privatrecht (IPR) einher. Mit der Neufassung von Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 S. 1 EGBGB wird die Annahme als Kind in Deutschland stets dem nationalen Recht zugeordnet. Eine Wirksamkeit nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist nicht mehr erforderlich. Für Auslandsfälle gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Anzunehmenden. Für Altfälle mit Verfahrensabschluss vor 31.3.2020 verbleibt es nach der Überleitungsvorschrift beim alten Rechtszustand.

Diese Regelungen zur Änderung des internationalen Privatrechts (IPR) sind aus Praxissicht zu begrüßen. Insbesondere die Bestimmung in Art. 22 Abs. 1 EGBGB-E, dass die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht unterliegt, führt zu einer Vereinfachung der Entscheidungsfindung. Dass die fehlende Wirksamkeitsprüfung nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden zu einer hinkenden Adoption führen kann, steht der Adoption nicht entgegen.[47] Die Adoption hat zur Voraussetzung, dass sie dem Kindeswohl dient. Steht Vorgenanntes im konkreten Einzelfall entgegen, wird die Adoption nicht erfolgen. Ist jedoch die Adoption kindeswohldienlich, ist nicht nachvollziehbar, dass sie wegen entgegenstehendem Heimatrecht dennoch unterbleiben müsste.

Bei einer ausländischen Vertragsadoption wird das Zustimmungserfordernis bereits im Rahmen des ordre public zu beachten sein.

Wie die Begründung des RegE zutreffend ausführt, stellt die neue Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Belange des Anzunehmenden in den Vordergrund. Gewährleistet wird damit insbesondere die Berücksichtigung des Kindeswohls nach Maßgabe des nationalen Rechts.

[47] A.A. z.B. die Stellungnahme des Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. (SkF), abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/678994/9921526c01be95e6a976a6be2ef9fc68/hennel_skf-data.pdf

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