BGH, Beschl. v. 19.9.2019 – V ZB 16/19, FamRZ 2020, 439

Besteht eine ernsthafte Suizidgefahr, darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Verfahrens der Zwangsversteigerung nur ablehnen, wenn es sicherstellt, dass eine therapeutische und medikamentöse Behandlung zur Bewältigung der Gefahr tatsächlich stattfindet.

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