BGH, Beschl. v. 19.9.2019 – V ZB 16/19, FamRZ 2020, 439
Besteht eine ernsthafte Suizidgefahr, darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Verfahrens der Zwangsversteigerung nur ablehnen, wenn es sicherstellt, dass eine therapeutische und medikamentöse Behandlung zur Bewältigung der Gefahr tatsächlich stattfindet.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen