BGH, Beschl. v. 28.1.2020 – VIII ZB 39/19

1. Der Partei, welche den rechtzeitigen Eingang ihres Rechtsmittels beweisen muss, steht gegen den durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO erbrachten Beweis für einen Eingang des Schriftsatzes erst an dem im Stempel angegebenen Tag gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zu, welcher die volle Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.3.2000 – IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1a; v. 2.11.2006 – III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn 5 und v. 31.5.2017 – VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn 18; jeweils m.w.N.).

2. Zur Pflicht des Rechtsmittelgerichts, insoweit auch Zeugenbeweis – vorliegend durch den die Rechtsmittelschrift in den Nachtbriefkasten einwerfenden Prozessbevollmächtigten der Partei – zu erheben.

BGH, Beschl. v. 19.12.2019 – III ZB 28/19

Die zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verurteilte Partei ist nur insoweit beschwert, als sie durch das Urteil zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt bereits vor dem Urteil von der Partei vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.1.2020 – 2 UF 136/18

Dass die Richterin, die die mit der Beschwerde angegriffene erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat, nunmehr Vorsitzende Richterin des Beschwerdesenats ist, rechtfertigt aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zur Entscheidung über die Beschwerde berufenen (übrigen) Richter des Senats.

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