OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.8.2019 – 20 WF 105/19

Eine Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigterklärung in einer Familienstreitsache ist nicht anfechtbar, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig wäre (hier: Verfahren auf einstweilige Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt).

OLG Brandenburg Beschl. v. 15.8.2019 – 13 WF 134/19

§ 243 FamFG gilt auch im vereinfachten Verfahren und für die Beschwerdeinstanz (vgl. BGH FamRZ 2017, 816 m.w.N.) und verdrängt als Spezialgesetz die sonst nach § 113 FamFG geltenden Kostenregelungen der ZPO, insoweit auch § 269 ZPO (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2012, 1164; OLG Hamm FamRZ 2013, 1060; Lorenz in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 243 FamFG, Rn 7; MüKo-FamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, FamFG § 253 Rn 6); seine Billigkeitsklausel lässt indessen auch die Berücksichtigung der den Kostenregelungen der ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken zu.

OLG Brandenburg Beschl. v. 31.1.2020 – 13 WF 4/20

1. Bei einem in der Sache erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren widerspricht es billigem Ermessen, einem Kindesvater die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben durfte und vor Kenntnis des Abstammungsgutachtens nicht sicher sein konnte, ob er der Vater des beteiligten Kindes ist (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2012, 602; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl., § 183, Rn 3 m.w.N.). Die Frage, inwiefern ein Beteiligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens hatte, ist in Fällen wie dem vorliegenden ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG von maßgeblicher Bedeutung sein kann (vgl. BGH FamRZ 2014, 744 Rn 17 m.w.N.).

2. Die fehlende Mitwirkung an einem außergerichtlichen Abstammungsgutachten rechtfertigt noch nicht die alleinige Kostentragung im Abstammungsverfahren. 3. Für eine gleichmäßige Kostentragung beider Eltern kann ihre infolge ihrer intimen Beziehung gleichermaßen zu tragende Verantwortung, die Frage der Vaterschaft im Interesse des Kindes zuverlässig zu klären (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonke, FamFG, 5. Aufl., § 183 Rn 17), sprechen, sowie ihre fortbestehende gemeinsame Elternstellung, innerhalb derer eine gemeinsame Kostentragung geeignet ist, Spannungen oder Misshelligkeiten gering zu halten.

4. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten seines Abstammungsverfahrens ist unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit über die Vaterschaft beigetragen oder Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben hat.

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