Neben den inhaltlichen Vorteilen (s.o. unter b)) sprechen auch taktische Überlegungen dafür, dass einem Vorgehen nach § 235 FamFG gegenüber der "klassischen" Stufenklage der Vorzug gegeben werden sollte. Fast jeder Praktiker wird bestätigen, wie mühsam es ist, gegenüber einem unwilligen Schuldner einen vom Beteiligten erwirkten Auskunftstitel mit Zwangsmitteln durchzusetzen.[87]

Dagegen dürfte die Neigung des Schuldners, sich einem gerichtlichen Ersuchen zu widersetzen, geringer sein.

Von der Handhabung durch Anwaltschaft und Familiengerichte wird abhängen, ob der vom Gesetzgeber gewünschte Beschleunigungseffekt erreicht und § 235 FamFG aus dem "Dornröschenschlaf" erweckt werden kann. Neue "Werkzeuge" sind vorhanden; sie sollten häufiger benutzt werden.

[87] FormB FA-FamR/Herrmann, Kap. 2 Rn 32.

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