§ 235 Abs. 2 FamFG ist nicht einschlägig, wenn der Auskunftsschuldner zwar Auskünfte erteilt hat, aber Zweifel an deren Vollständigkeit und Richtigkeit bestehen. Der Auskunftsgläubiger kann dann nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift eine schriftliche Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft verlangen mit der Begründung, die Unvollständigkeit beruhe auf mangelnder Sorgfalt des Auskunftsschuldners. Ist die Unvollständigkeit dagegen auf Unkenntnis oder entschuldbaren Irrtum des Auskunftsschuldners zurückzuführen, kann gegebenenfalls über einen Antrag nach Abs. 2 der Vorschrift Ergänzung verlangt werden.[42]

[42] MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 38.

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