Erforderlich ist zunächst, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nach §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 1, 1615l Abs. 3, 1605 Abs. 1 und 2, 1580 BGB hat, des Weiteren, dass der Auskunftsschuldner – aufgrund ausdrücklicher und konkreter Aufforderung zur Auskunftserteilung innerhalb angemessener Frist – in Verzug gesetzt worden ist.[20]
Hierdurch wird ein Anreiz beim Auskunftsberechtigten zur außergerichtlichen Anforderung der von ihm benötigten Informationen geschaffen. Die Länge der Frist hängt von der Zeit ab, in der es dem Auskunftsschuldner objektiv möglich ist, die geforderte Auskunft und die Belege zusammenzustellen. Sie wird bei einem abhängig Beschäftigten regelmäßig kürzer sein als bei einem Selbstständigen, der die Auskunft für die letzten drei Jahre zu erteilen hat.[21]
Auch wenn VKH-Gesuch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Inverzugsetzung grundsätzlich ausreichen,[22] bestehen Bedenken, auch im Rahmen von § 235 Abs. 2 FamFG eine verzugsbegründende Wirkung anzunehmen. Das VKH-Gesuch ist zur Inverzugsetzung nur im Falle eines Stufenantrags geeignet, der nach § 235 Abs. 2 FamFG gerade vermieden werden soll; zudem fehlt es regelmäßig an einer angemessenen Fristsetzung. Im Eilverfahren ist Verfahrensgegenstand nicht der Auskunftsanspruch, sondern die vorläufige Regelung des Zahlungsanspruchs.[23]
Liegen die Voraussetzungen von § 235 Abs. 1 FamFG vor, dann ist das Gericht nach Abs. 2 der Vorschrift verpflichtet, eine Anordnung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen vorzunehmen. Das Tatbestandsmerkmal in Abs. 1 Satz 1, "soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist",[24] wird jedenfalls auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BGH nahezu immer erfüllt sein. Denn inzwischen ändert selbst die Erklärung des Schuldners, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, nichts an seiner Auskunftspflicht.[25]
Dagegen entfällt die Auskunftspflicht[26] nur ausnahmsweise, z.B. im Falle eines wirksamen Unterhaltsverzichts[27] oder bei offensichtlich fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.[28]
Ein Auskunftsanspruch scheidet schließlich auch dann aus, wenn es sich um nicht prägendes Einkommen handelt, beispielsweise bei einem offensichtlichen Karrieresprung,[29] dagegen auch in diesem Fall nicht, wenn neue Unterhaltspflichten hinzugekommen sind.[30]
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