Erforderlich ist zunächst, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nach §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 1, 1615l Abs. 3, 1605 Abs. 1 und 2, 1580 BGB hat, des Weiteren, dass der Auskunftsschuldner – aufgrund ausdrücklicher und konkreter Aufforderung zur Auskunftserteilung innerhalb angemessener Frist – in Verzug gesetzt worden ist.[20]

Hierdurch wird ein Anreiz beim Auskunftsberechtigten zur außergerichtlichen Anforderung der von ihm benötigten Informationen geschaffen. Die Länge der Frist hängt von der Zeit ab, in der es dem Auskunftsschuldner objektiv möglich ist, die geforderte Auskunft und die Belege zusammenzustellen. Sie wird bei einem abhängig Beschäftigten regelmäßig kürzer sein als bei einem Selbstständigen, der die Auskunft für die letzten drei Jahre zu erteilen hat.[21]

Auch wenn VKH-Gesuch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Inverzugsetzung grundsätzlich ausreichen,[22] bestehen Bedenken, auch im Rahmen von § 235 Abs. 2 FamFG eine verzugsbegründende Wirkung anzunehmen. Das VKH-Gesuch ist zur Inverzugsetzung nur im Falle eines Stufenantrags geeignet, der nach § 235 Abs. 2 FamFG gerade vermieden werden soll; zudem fehlt es regelmäßig an einer angemessenen Fristsetzung. Im Eilverfahren ist Verfahrensgegenstand nicht der Auskunftsanspruch, sondern die vorläufige Regelung des Zahlungsanspruchs.[23]

Liegen die Voraussetzungen von § 235 Abs. 1 FamFG vor, dann ist das Gericht nach Abs. 2 der Vorschrift verpflichtet, eine Anordnung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen vorzunehmen. Das Tatbestandsmerkmal in Abs. 1 Satz 1, "soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist",[24] wird jedenfalls auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BGH nahezu immer erfüllt sein. Denn inzwischen ändert selbst die Erklärung des Schuldners, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, nichts an seiner Auskunftspflicht.[25]

Dagegen entfällt die Auskunftspflicht[26] nur ausnahmsweise, z.B. im Falle eines wirksamen Unterhaltsverzichts[27] oder bei offensichtlich fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.[28]

Ein Auskunftsanspruch scheidet schließlich auch dann aus, wenn es sich um nicht prägendes Einkommen handelt, beispielsweise bei einem offensichtlichen Karrieresprung,[29] dagegen auch in diesem Fall nicht, wenn neue Unterhaltspflichten hinzugekommen sind.[30]

[20] Keidel/Weber, § 235 FamFG Rn 10; MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 35.
[21] MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 35; Musielak/Borth, 4. Aufl., § 235 FamFG Rn 7.
[22] Zum PKH-Gesuch: BGH FamRZ 2004, 1177; zum Antrag auf einstweilige Anordnung: BGH NJW 1995, 2032.
[23] MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 36.
[24] Dagegen muss die Auskunft im Rahmen von § 1605 BGB "erforderlich" sein. Somit ist der Umfang der gerichtlichen Auflage zur Auskunft nach § 235 FamFG keinesfalls geringer, vgl. Viefhues, FuR 2013, 20, 21 unter III.2.
[25] BGHZ 217,24 = BGH NJW 2018, 468 m. Anm. Born, 470 = FamRZ 2018, 260 m. Anm. Seiler = FF 2018, 107 m. Anm. Graba; siehe ergänzend BGH NJW 2019, 3570 mit Bespr. Born, 3555 = FF 2019, 495 m. Anm. Grandel, FF 2020, 78.
[26] Dazu im einzelnen Born, FF 2016, 180.
[28] OLG Naumburg FamRZ 2001, 1480 (Ls.) = BeckRS 2001, 11563.
[29] BGH NJW 1985, 1699.
[30] BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 m. Anm. Borth = NJW 2009, 588 m. Anm. Born; BGH FamRZ 2009, 579 m. Anm. Schürmann = NJW 2009, 1271 m. Anm. Born.

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