Das Ergebnis ist eine Zweiteilung in § 235 FamFG:

Nach Abs. 1 der Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die Beteiligten Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen.

Nach Abs. 2 hat das Gericht nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer materiell-rechtlichen Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

In Abs. 3 ist die Verpflichtung beider Beteiligten festgehalten, dem Gericht "ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Abs. 1 waren, wesentlich verändert haben ".

§ 236 FamFG ist die Sanktionsnorm zu § 235 FamFG. Die Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, Auskünfte und Belege bei Dritten anzufordern, sofern die Angaben und Unterlagen entgegen einer entsprechenden Verpflichtung nicht vorgelegt worden sind. Im Ergebnis verschärft die Vorschrift im Zusammenspiel mit § 235 FamFG die Zurückdrängung zivilprozessualer Grundsätze im Unterhaltsverfahren.[12]

[12] Keidel/Weber, 20. Aufl., § 236 FamFG Rn 1.

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