Anders als bei der "klassischen" Stufenklage kann das Gericht bei einem Vorgehen nach § 235 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden;[84] die (s.o. unter Ziff. 2.a) im Rahmen von § 254 ZPO geschilderten Verzögerungen entfallen.

Weiter tragen zur Beschleunigung bei:

das Ersetzen der eidesstattlichen Versicherung durch die schriftliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit nach § 235 Abs. 1 S. 2 FamFG;
die Verpflichtung zur unaufgeforderten Mitteilung während des Verfahrens nach Abs. 3;

das Fehlen von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen gemäß Abs. 4.

Eine Entlastung der Justiz tritt ein aufgrund des – durch § 235 FamFG geschaffenen – Anreizes, zunächst den Versuch zu unternehmen, die benötigten Informationen außergerichtlich von der Gegenseite zu erhalten,[85] des Weiteren dadurch, dass die Anordnungen zur Vorlage von Unterlagen schneller erledigt werden können, was dann auch – in Form exakterer Feststellungen der maßgeblichen Einkünfte – zur Verbesserung der Qualität der gerichtlichen Entscheidungen führt.[86]

[84] BT-Drucks 16/6308 S. 418; s.o. unter II. 1.b).
[85] BT-Drucks 16/6308 S. 571.
[86] Musielak/Borth, 235 FamFG Rn 3 a.E.

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