Anders als bei der "klassischen" Stufenklage kann das Gericht bei einem Vorgehen nach § 235 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden;[84] die (s.o. unter Ziff. 2.a) im Rahmen von § 254 ZPO geschilderten Verzögerungen entfallen.
Weiter tragen zur Beschleunigung bei:
▪ | das Ersetzen der eidesstattlichen Versicherung durch die schriftliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit nach § 235 Abs. 1 S. 2 FamFG; |
▪ | die Verpflichtung zur unaufgeforderten Mitteilung während des Verfahrens nach Abs. 3; |
▪ | das Fehlen von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen gemäß Abs. 4. Eine Entlastung der Justiz tritt ein aufgrund des – durch § 235 FamFG geschaffenen – Anreizes, zunächst den Versuch zu unternehmen, die benötigten Informationen außergerichtlich von der Gegenseite zu erhalten,[85] des Weiteren dadurch, dass die Anordnungen zur Vorlage von Unterlagen schneller erledigt werden können, was dann auch – in Form exakterer Feststellungen der maßgeblichen Einkünfte – zur Verbesserung der Qualität der gerichtlichen Entscheidungen führt.[86] |
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