Ungünstig erscheint – jedenfalls auf den ersten Blick – auch der Umstand, dass § 235 FamFG – im Gegensatz zur Vollstreckbarkeit eines Auskunftstitels – dem Gericht keine Möglichkeit von Zwangsmitteln zur Durchsetzung seiner Anordnungen zur Verfügung stellt, wie die ausdrückliche Regelung in § 235 Abs. 4 FamFG zeigt. Danach sind entsprechende Anordnungen nicht selbstständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Das ist allerdings nicht systemfremd, wie sich aus der entsprechenden Stellungnahme der Bundesregierung ergibt:[48]

Zitat

"Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates nicht, es sei systemfremd, dass die gerichtliche Anordnung zur Auskunftserteilung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar sei. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht (§ 643 ZPO). Der Verstoß gegen die Auskunftspflicht hat – neben entsprechenden Kostennachteilen nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG – zur Folge, dass es dem Gericht ermöglicht wird, die entsprechenden Angaben vom Arbeitgeber und anderen Auskunftspersonen des Verpflichteten zu verlangen."

Eine Durchsetzung der Auskunft eines Beteiligten mit Zwangsmitteln würde demgegenüber zu einem Mehraufwand bei Gericht und zu einer Verlängerung des Verfahrens führen.“

Hier erscheint der Hinweis angebracht, dass es im Rahmen von § 235 FamFG nicht um eine "Auskunft eines Beteiligten" im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs geht, sondern um eine gerichtliche Maßnahme. Die Unanfechtbarkeit der Anordnung ergibt sich schon aus dem Charakter der Entscheidung als Zwischenentscheidung,[49] sodass Abs. 4 als deklaratorisch angesehen werden kann.[50]

Die Folgen einer Nichtbeachtung der gerichtlichen Auflage sind aber in § 236 FamFG sowie – kostenrechtlich – in § 243 Nr. 2 FamFG geregelt. Unabhängig hiervon hat das Gericht die Möglichkeit, das Nichtbefolgen einer Auflage im Rahmen der materiellen Beweislastverteilung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 286 ZPO zu berücksichtigen und als Beweisvereitelung zu werten.[51]

Im Übrigen bleibt es dem Auskunftsgläubiger unbenommen, seinen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch zu vollstrecken.[52]

Vor diesem Hintergrund kann das Fehlen von Zwangsmitteln nicht als entscheidender Nachteil angesehen werden.

[48] BT-Drucks 16/6308 S. 418.
[50] Johannsen/Henrich/Maier, § 235 FamFG Rn 12; Haußleiter/Eickelmann, § 235 FamFG Rn 33.
[51] Thomas/Putzo/Reichold, 40. Aufl., § 286 ZPO Rn 17-19; Musielak/Borth, § 235 FamFG Rn 10; Hütter/Kodal, FamRZ 2009, 917, 920.
[52] Born, in Heiß/Born, Kap. 23 Rn 520j.

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