§ 235 FamFG gilt nur für diejenigen Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG, die zu den Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 1 FamFG gehören, also auch die Unterhaltsfolgesachen nach § 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. In diesen Verfahren sind – neben den besonderen Vorschriften der § 232 ff. FamFG – gemäß § 113 FamFG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO anzuwenden, während das Verfahrensrecht des FamFG in weiten Teilen ausgeschlossen ist.[17]
Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Amtsermittlung stattfindet, weil § 26 FamFG durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Indem aber verfahrensrechtliche Auskunftspflichten der Beteiligten eingeführt werden, die an die Stelle von rein materiell-rechtlichen Auskunfts- und Belegpflichten treten, schränkt § 235 FamFG die Grundsätze des Parteiprozesses ein und schafft eine eingeschränkte Amtsermittlung.[18]
Somit ist das gerichtliche Auskunftsrecht nach § 235 FamFG
▪ | kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch, den die Beteiligten geltend machen, |
▪ | sondern es erweitert bzw. konkretisiert die gerichtlichen Befugnisse und Maßnahmen zur Terminvorbereitung (§§ 142 Abs. 1, 273 Abs. 2 Nr. 5 ZPO, 51 Abs. 2 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG).[19] |
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