Aus den Überlegungen des Gesetzgebers ergibt sich, dass Stufenanträge der bisherigen Art: (nachfolgend: "klassischer" Stufenantrag) regelmäßig mehrere Termine erfordern und dadurch erhöhter Aufwand entsteht, was durch § 235 FamFG gerade entbehrlich gemacht werden soll (s.o. unter II.1.b).

Umgekehrt fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen nach § 235 FamFG nicht deshalb, weil bereits eine Auskunftsstufenklage anhängig gemacht wurde.[31]

Grund ist die Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen Auskunftsverpflichtung nach § 235 FamFG und der materiell-rechtlichen Auskunftspflicht nach § 1605 BGB,[32] die sich z.B. auch dadurch praktisch auswirkt, dass der materielle Auskunftsanspruch vollstreckt werden kann.[33] Anwendbar ist die Vorschrift auch, wenn ein unzureichender Auskunftsantrag vorliegt. Die begehrte Auskunft ist Wissens-, nicht Willenserklärung;[34] die Erfüllung der gerichtlichen Auflage bzw. Anordnung ist gleichzeitig Erfüllung des materiellen Auskunftsanspruchs.[35]

Hat der Antragsteller innerhalb eines Stufenantrags-Verfahrens bereits einen vollstreckbaren Auskunftstitel erlangt, liegt für ein Vorgehen nach § 235 Abs. 2 FamFG kein Rechtsschutzbedürfnis vor.[36]

[31] MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 33.
[32] Viefhues, FuR 2013, 20, 21 unter II.
[33] Haußleiter/Eickelmann, 2. Aufl., § 235 FamFG Rn 7.
[34] BGH NJW 2008, 917 m. Anm. Born; KG FamRZ 1997, 503; OLG München FamRZ 1995, 737.
[35] Hoppenz/Herr, Familiensachen, 9. Aufl., § 236 Rn 7; Born, in Heiß/Born Kap. 23 Rn 520c.
[36] AG Ludwigshafen FamRZ 2015, 279.

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