Einen Auskunftsanspruch des Gerichts hatte der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhalts minderjähriger Kinder (KindUG), in Kraft getreten mit dem KindRG am 1.7.1998, in Gestalt des § 643 ZPO a.F. eingeführt. Durch diese neue Vorschrift sollten die Möglichkeiten des Gerichts zur Förderung des Verfahrens nach § 273 ZPO erweitert werden.[6]
Schon von dieser Vorschrift versprach sich der Gesetzgeber die Vermeidung von – oft langwierigen – Auskunftsverfahren. Das Gericht sollte selbst die Befugnis erhalten, die für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Informationen direkt bei Dritten (z.B. Arbeitgeber, Finanzamt) zu beschaffen.[7]
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