§ 235 FamFG zielt – zusammen mit § 236 FamFG – darauf ab, Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz unter dem Aspekt der Fürsorge des Gerichts für die Beteiligten und einer erhöhten staatlichen Verantwortung für die materielle Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zurückzudrängen.[13]
Die Folge ist – wie früher im Rahmen von § 643 ZPO a.F. – ein Spannungsverhältnis zwischen Beibringungs- und Amtsermittlungsgrundsatz.[14]
§ 235 Abs. 2 normiert eine gerichtliche Auskunftsbeschaffungspflicht. Zusammen mit Abs. 3 dient er der Verfahrensbeschleunigung; durch die Anwendung der Vorschriften soll das – früher meist unumgängliche, aber häufig zeitintensive – Stufenverfahren nach § 254 ZPO abgelöst werden.[15]
Wichtig erscheint der Hinweis des Gesetzgebers darauf, dass das zeitaufwändige Stufenantragsverfahren auch deshalb möglichst weitgehend entfallen soll, weil Unterhaltssachen in 2-facher Hinsicht von besonderer Bedeutung sind:
▪ | für den Berechtigten haben Unterhaltszahlungen häufig existenzielle Bedeutung; er soll nicht Gefahr laufen, wegen fehlender Kenntnisse über die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu niedrige Beträge zu verlangen. |
▪ | Ungenügende Unterhaltszahlungen führen zu einem erhöhten Bedarf an öffentlichen Leistungen mit der Folge, dass die Allgemeinheit zusätzlich belastet wird.[16] |
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