§ 235 FamFG zielt – zusammen mit § 236 FamFG – darauf ab, Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz unter dem Aspekt der Fürsorge des Gerichts für die Beteiligten und einer erhöhten staatlichen Verantwortung für die materielle Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zurückzudrängen.[13]

Die Folge ist – wie früher im Rahmen von § 643 ZPO a.F. – ein Spannungsverhältnis zwischen Beibringungs- und Amtsermittlungsgrundsatz.[14]

§ 235 Abs. 2 normiert eine gerichtliche Auskunftsbeschaffungspflicht. Zusammen mit Abs. 3 dient er der Verfahrensbeschleunigung; durch die Anwendung der Vorschriften soll das – früher meist unumgängliche, aber häufig zeitintensive – Stufenverfahren nach § 254 ZPO abgelöst werden.[15]

Wichtig erscheint der Hinweis des Gesetzgebers darauf, dass das zeitaufwändige Stufenantragsverfahren auch deshalb möglichst weitgehend entfallen soll, weil Unterhaltssachen in 2-facher Hinsicht von besonderer Bedeutung sind:

für den Berechtigten haben Unterhaltszahlungen häufig existenzielle Bedeutung; er soll nicht Gefahr laufen, wegen fehlender Kenntnisse über die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu niedrige Beträge zu verlangen.
Ungenügende Unterhaltszahlungen führen zu einem erhöhten Bedarf an öffentlichen Leistungen mit der Folge, dass die Allgemeinheit zusätzlich belastet wird.[16]
[13] BT-Drucks 16/6308 S. 256.
[14] Born, in Heiß/Born, Handbuch des Unterhaltsrechts, 56. EL, Kap. 23 Rn 520a.
[15] BT-Drucks 16/6308 S. 255; Keidel/Weber, § 235 FamFG Rn 1, 2 a.E.
[16] BT-Drucks16/6308 S. 256; Keidel/Weber, § 235 FamFG Rn 9; MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 31.

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