Sofern (beim Kindesunterhalt) kein Vorgehen im Wege des vereinfachten Verfahrens[60] oder (beim Ehegattenunterhalt) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG[61] in Betracht kommt, wird der Auskunftsgläubiger im Regelfall nicht ohne Kenntnis der Leistungsfähigkeit des Schuldners vorgehen wollen.[62]
Denn zum einen trägt er anderenfalls das Risiko, dass seiner Forderung Unschlüssigkeit entgegengehalten und geltend gemacht wird, "ins Blaue hinein" Behauptungen zur Leistungsfähigkeit aufgestellt zu haben.[63]
Zum anderen trägt er ein nicht unerhebliches Kostenrisiko, wenn er einen bezifferten Antrag ohne genaue Kenntnis vom Einkommen des Schuldners stellt. Geht er auf der Grundlage der ihm bekannten Einkünfte vor, muss er sich vergegenwärtigen, dass keine Pflicht des Gerichts zur Ermittlung weiterer Einkünfte besteht.[64]
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