Sofern (beim Kindesunterhalt) kein Vorgehen im Wege des vereinfachten Verfahrens[60] oder (beim Ehegattenunterhalt) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG[61] in Betracht kommt, wird der Auskunftsgläubiger im Regelfall nicht ohne Kenntnis der Leistungsfähigkeit des Schuldners vorgehen wollen.[62]

Denn zum einen trägt er anderenfalls das Risiko, dass seiner Forderung Unschlüssigkeit entgegengehalten und geltend gemacht wird, "ins Blaue hinein" Behauptungen zur Leistungsfähigkeit aufgestellt zu haben.[63]

Zum anderen trägt er ein nicht unerhebliches Kostenrisiko, wenn er einen bezifferten Antrag ohne genaue Kenntnis vom Einkommen des Schuldners stellt. Geht er auf der Grundlage der ihm bekannten Einkünfte vor, muss er sich vergegenwärtigen, dass keine Pflicht des Gerichts zur Ermittlung weiterer Einkünfte besteht.[64]

[60] Zu Einzelheiten s. Schmitz, in Wendl/Dose, § 10 Rn 634 ff.; Koch/Frank, Handbuch Unterhaltsrecht, 13. Aufl., § 8 Rn 354 ff.; Born, in Heiß/Born, Kap. 22 Rn 431 ff.
[61] S. dazu Schmitz, in Wendl/Dose, § 10 Rn 396 ff.; Koch/Frank, § 8 Rn.164 ff.; Born, in Heiß/Born, Kapitel 25 Rn 65 ff.
[62] Selbst beim Mindest-Kindesunterhalt ist das sinnvoll. Denn auch wenn das Kind in diesem Fall seinen Bedarf nicht darlegen muss, lässt sich ein Titel nur bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Schuldners "zu Geld machen".
[63] Das Risiko lässt sich reduzieren, wenn man auf den zuletzt erzielten Verdienst des Schuldners oder Portale zu Durchschnittsverdiensten in der Branche hinweisen kann.
[64] Götz, NJW 2010, 897, 900 unter IX.

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