a) Verfahren

Da aus § 235 Abs. 2 FamFG – wie dargelegt – kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch folgt, den die Beteiligten geltend machen, sondern die Vorschrift dem Gericht erweiterte Möglichkeiten gibt (s.o. unter 2.b), ist für die Anwendung der Vorschrift ein gerichtliches Verfahren erforderlich.

b) Antragstellung

aa) Stufenantrag

Aus den Überlegungen des Gesetzgebers ergibt sich, dass Stufenanträge der bisherigen Art: (nachfolgend: "klassischer" Stufenantrag) regelmäßig mehrere Termine erfordern und dadurch erhöhter Aufwand entsteht, was durch § 235 FamFG gerade entbehrlich gemacht werden soll (s.o. unter II.1.b).

Umgekehrt fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen nach § 235 FamFG nicht deshalb, weil bereits eine Auskunftsstufenklage anhängig gemacht wurde.[31]

Grund ist die Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen Auskunftsverpflichtung nach § 235 FamFG und der materiell-rechtlichen Auskunftspflicht nach § 1605 BGB,[32] die sich z.B. auch dadurch praktisch auswirkt, dass der materielle Auskunftsanspruch vollstreckt werden kann.[33] Anwendbar ist die Vorschrift auch, wenn ein unzureichender Auskunftsantrag vorliegt. Die begehrte Auskunft ist Wissens-, nicht Willenserklärung;[34] die Erfüllung der gerichtlichen Auflage bzw. Anordnung ist gleichzeitig Erfüllung des materiellen Auskunftsanspruchs.[35]

Hat der Antragsteller innerhalb eines Stufenantrags-Verfahrens bereits einen vollstreckbaren Auskunftstitel erlangt, liegt für ein Vorgehen nach § 235 Abs. 2 FamFG kein Rechtsschutzbedürfnis vor.[36]

[31] MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 33.
[32] Viefhues, FuR 2013, 20, 21 unter II.
[33] Haußleiter/Eickelmann, 2. Aufl., § 235 FamFG Rn 7.
[34] BGH NJW 2008, 917 m. Anm. Born; KG FamRZ 1997, 503; OLG München FamRZ 1995, 737.
[35] Hoppenz/Herr, Familiensachen, 9. Aufl., § 236 Rn 7; Born, in Heiß/Born Kap. 23 Rn 520c.
[36] AG Ludwigshafen FamRZ 2015, 279.

bb) Bezifferung

Da sich die Auskunftspflicht nach § 235 FamFG aus einem Prozessrechtsverhältnis ableitet, erscheint ein bezifferter Zahlungsantrag grundsätzlich erforderlich (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 253 ZPO). Das erscheint allerdings schon vom Ansatz her nicht stimmig, denn wie soll ein "kenntnisloser" Antragsteller schon bei Verfahrensbeginn einen bezifferten Zahlungsantrag stellen, wo doch die Grundlagen für diese Bezifferung erst während des Verfahrens nach § 235 FamFG ermittelt werden sollen?[37]

Deshalb kann ein rechtshängiger, schon bezifferter Leistungsantrag für § 235 Abs. 2 FamFG nicht gefordert werden,[38] weil die Vorschrift ja erst die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass auf der Grundlage von noch beizubringenden Unterlagen anschließend eine Bezifferung vorgenommen wird.[39]

Vor diesem Hintergrund erscheinen im Ansatz zwei verschiedene Möglichkeiten des Vorgehens denkbar (zu Einzelheiten der Antragstellung s.u. unter III. 2.b) cc)):

Entweder der Berechtigte stellt – unter Darlegung der Voraussetzungen des § 235 Abs. 2 FamFG – den Antrag, das Gericht möge nach § 235 Abs. 1 FamFG vorgehen (1. Stufe), und er kündigt die Bezifferung eines Zahlungsantrags nach Erledigung der 1. Stufe an (2. Stufe),

oder der Antragsteller stellt – aus Kostengründen und wegen des Erfordernisses der Bezifferung – nur einen bezifferten Teilantrag, verbunden mit der Ankündigung einer Antragserweiterung nach Vorliegen der vom Gericht einzuholenden Unterlagen.[40]

Bei Wahl der ersten Variante sollte man im Verfahren darauf hinweisen, dass es einen Verstoß gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" darstellt, vom Antragsteller in diesem Stadium einen bezifferten Antrag ohne genaue Kenntnis vom Einkommen des Schuldners zu verlangen. Einer solchen Forderung dürfte auch die – vom Gesetzgeber ausdrücklich betonte – gerichtliche Fürsorgepflicht entgegenstehen.[41] Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, sollte in geeigneten Fällen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden.

[37] Johannsen/Henrich/Maier, 6. Aufl., § 235 FamFG Rn 2 a.E.; Götz, NJW 2010, 897, 900 unter IX.; a.A. die überwiegende Literatur, s.u. unter III. 2.b) cc).
[38] Anders aber AG Ludwigshafen FamRZ 2015, 279; AG Reinbek FamRZ 2011, 1807.
[39] MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 33.
[40] Vgl. AG Reinbek FamRZ 2011, 1807, das sich für die zweite Variante ausspricht.
[41] BT-Drucks 16/6308 S. 162; s.o. unter II.1 b).

cc) Unklarheiten nach erteilter Auskunft

§ 235 Abs. 2 FamFG ist nicht einschlägig, wenn der Auskunftsschuldner zwar Auskünfte erteilt hat, aber Zweifel an deren Vollständigkeit und Richtigkeit bestehen. Der Auskunftsgläubiger kann dann nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift eine schriftliche Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft verlangen mit der Begründung, die Unvollständigkeit beruhe auf mangelnder Sorgfalt des Auskunftsschuldners. Ist die Unvollständigkeit dagegen auf Unkenntnis oder entschuldbaren Irrtum des Auskunftsschuldners zurückzuführen, kann gegebenenfalls über einen Antrag nach Abs. 2 der Vorschrift Ergänzung verlangt werden.[42]

[42] MüKo-FamFG/Pasche, § 235 Rn 38.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge