Die meisten Stimmen in der Literatur nehmen demgegenüber an, dass keine Möglichkeit bestehen soll, einen Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG auf Einholung der Auskunft bzw. Belegvorlage von Amts wegen mit einem unbezifferten Leistungsantrag zu verbinden.[72]

Zwei Möglichkeiten erscheinen denkbar:

Neben dem Antrag auf Einholung der Auskünfte wird ein Teil-Antrag gestellt,[73] verbunden mit der Ankündigung, nach Vorliegen der Auskünfte den Antrag zu erweitern.

Oder vorprozessual wird das Auskunftsbegehren verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht (oder nicht vollständig) erteilter Auskunft bzw. Belegvorlage ein bestimmter Zahlbetrag eingeklagt werden wird, verbunden mit dem Hinweis auf die Kostenfolge des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG. Dann kann sofort ein bezifferter voller Antrag in dieser Höhe gestellt und mit dem Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG verbunden werden.[74]

In beiden Fällen ist das Kostenrisiko von Bedeutung. Bei der ersten Variante ist es gering wegen des niedrigen Gegenstandswertes.

In der zweiten Variante hilft nur der Hinweis auf § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG. Hier wird angenommen, dass

bei einer Zuvielforderung kein Kostenrisiko besteht, weil die Vorschrift das vorprozessuale Verzögerungsverhalten des Auskunftsschuldners sanktionieren soll;[75]
bei einer zu geringen Forderung wegen des vorprozessualen Auskunftsbegehrens nach §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB eine rückwirkende Erhöhung möglich ist.[76]
[72] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 235 FamFG Rn 1; Schmitz, in Wendl/Dose § 10 Rn 65; FA-FamR/Gerhardt, 6.Kap. Rn 998; Haußleiter/Eickelmann, § 235 FamFG Rn 12; Musielak/Borth, § 235 FamFG Rn 2; Fest, NJW 2012, 428; Viefhues, FuR 2013, 20.
[73] Musielak/Borth, § 235 FamFG Rn 4; Haußleiter/Eickelmann, § 235 FamFG Rn 12.
[74] FA-FamR/Gerhardt, 6. Kap. Rn 998; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 235 FamFG Rn 1.
[75] FormB FA-FamR/Herrmann, 4. Aufl., Kap. 2 Rn 32 a.E.
[76] FA-FamR/Gerhardt, 6. Kap. Rn 998 a.E., 1014.

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