In der Entscheidung des KG[1] war es das Ziel der Antragstellerin, den Antragsgegner (ihren Vater) in Abänderung einer notariellen Urkunde zu Kindesunterhalt von monatlich 2.083,45 EUR ab Januar 2017 sowie zur Zahlung von Unterhaltsrückständen zu verpflichten. Ende September 2016 hatte sie ihn erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert. Die Antragstellerin machte geltend, der Antragsgegner habe erklärt, sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen; sie habe einen konkreten Bedarf in Höhe von monatlich 2.083,45 EUR.

Das Gericht hielt den – in der Beschwerdeinstanz hilfsweise gestellten – Auskunftsantrag für begründet und verpflichtete den Antragsgegner deshalb zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen. Der Abänderungsantrag sei dagegen unbegründet, denn die Antragstellerin habe eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne einer Gesamtsaldierung nicht dargestellt. In Gestalt des Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB verfüge die Antragstellerin über die notwendigen Mittel, um den Anforderungen für die Darlegung der wesentlichen Änderung gerecht zu werden. Könne vom Schuldner keine Auskunft erlangt werden, stehe ihr der Stufen-Abänderungsantrag zur Verfügung. Daran ändere die – im Übrigen vom Antragsgegner bestrittene – Erklärung seiner unbegrenzten Leistungsfähigkeit nichts. Es könne dahinstehen, ob die Antragstellerin ihr verfahrensrechtliches Ziel auch dadurch habe erreichen können, dass sie – im Rahmen eines Stufenantrags – anstelle des "üblichen" Auskunftsantrags in der 1. Stufe einen Antrag nach § 235 Abs. 1 FamFG gestellt hätte. Denn vorliegend habe die Antragstellerin keinen Stufenantrag angebracht, sondern unmittelbar eine Abänderung begehrt. Es habe ihr unter Umständen vorgeschwebt, einen bezifferten, aber nicht im Stufenverhältnis stehenden Abänderungsantrag zu stellen und es dem Gericht zu überlassen, nach § 235 FamFG die für die Begründetheit erforderlichen Auskünfte einzuholen. Diese Verfahrensweise müsse ausscheiden, auch wenn sich aus § 235 FamFG eine jedenfalls eingeschränkte Amtsermittlung ergebe. Die Vorschrift ziele aber nicht auf die Abkehr von den bisherigen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast hin zu einer vollständigen Amtsermittlung der für die Unterhaltsbemessung erforderlichen Tatsachen. Dies könne nicht gewollt sein, denn dadurch würden grundsätzliche Zuständigkeiten verschoben. Das Gericht könne nicht anwaltliche Aufgaben übernehmen, zumal mit dem FamFG gerade auch der Anwaltszwang in Unterhaltssachen eingeführt worden sei. Das würde nicht notwendig gewesen sein, wenn das Familiengericht über § 235 FamFG von Amts wegen die für die Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Tatsachen selbst habe ermitteln sollen. Der Abänderungsantrag erweise sich hier als unbegründet, weil die Antragstellerin die behauptete Steigerung des Eigenbedarfs nicht schlüssig dargelegt habe.

[1] KG, Beschl. v. 26.6.2019 – 13 UF 89/17, NZFam 2019, 718 mit Anm. Graba = NJW-RR 2019, 1281 = FuR 2019, 708.

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