Geht der Auskunftsgläubiger – unter Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen – nach § 235 FamFG vor, dann beinhaltet dieser "moderne" Stufenantrag

in der 1. Stufe die Aufforderung an das Gericht, nach § 235 Abs. 1 vorzugehen,

in der 2. Stufe die Ankündigung des Gläubigers, nach Erledigung der 1. Stufe seinen Zahlungsantrag zu beziffern.

Der Vorteil dieses Vorgehens liegt – neben der Vermeidung der Verzögerungen, die mit der "klassischen" Stufenklage verbunden sind (s.o. unter bb)) – darin, dass der Unterhaltsgläubiger keine ungefähre Bezifferung eines vorläufigen Unterhaltsbetrages vornehmen muss. Um die gesetzgeberische Zielrichtung der Vorschrift zu betonen, sollte vom Antragsteller in erster Linie geltend gemacht werden, dass zunächst die geforderte Auskunft vorliegen muss, bevor eine Bezifferung vorgenommen werden kann.

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