Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts einer Ehesache ist neben dem Einkommen der Eheleute auch ihr unstreitiges Immobilien-, Spar- und Wertpapiervermögen zu berücksichtigen. Dieses ist vorab um einen Freibetrag (hier: für jeden Ehegatten 30.000 EUR) zu bereinigen und mit 5 % in die Berechnung einzustellen. Eine Reduzierung des Verfahrenswerts für eine "unstreitige Ehescheidung" kommt nicht in Betracht.

(Leitsätze der Red.)

OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2019 – 9 WF 232/18 (AG Lemgo)

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