Auch hinsichtlich des nachpartnerschaftlichen Unterhalts konnte von Lebenspartnern, die ihre Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2005 begründet hatten, zum bis dahin geltenden Unterhaltsrecht optiert werden (§ 21 Abs. 3 LPartG a.F.). Auch hierfür galt das Formerfordernis der notariellen Beurkundung (§ 21 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 3 LPartG a.F.). Allerdings waren Vereinbarungen über den nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhalt bis 1.1.2008 sogar formfrei zulässig.[73] Insofern konnte die einseitige Optionserklärung vom anderen Lebenspartner – anders als hinsichtlich des Zugewinnausgleichs – formfrei angenommen werden. Deshalb bedeutet die Umwandlung nicht automatisch eine Entscheidung für die Anwendung des nachehelichen Unterhaltsrechts.[74] Dass die Opt-out-Möglichkeit nicht automatisch eine Vereinbarung zur Weitergeltung des "alten" LPart-Unterhaltsrechts enthält[75], ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Option auch das Unterhaltsrecht während des Bestehens der Lebensgemeinschaft und bei Getrenntleben betraf. Die Umwandlung führt aber zwingend zur Anwendung der §§ 1360 ff. BGB. Auch hier geht eine bis 1.1.2008 formfrei zulässige Vereinbarung über den nachpartnerschaftlichen (= nachehelichen) Unterhalt dem bloßen Formwechsel vor. Für deren Vorliegen ist derjenige Partner beweispflichtig, der sich darauf beruft. Kann der Nachweis, z.B. durch eine gemeinsame notarielle Erklärung zur Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts, nicht erbracht werden, gelten die §§ 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt.

Anders ist es hinsichtlich des Versorgungsausgleichs. Dieser gilt automatisch erst für ab dem 1.1.2005 begründete Lebenspartnerschaften. Für vor diesem Zeitpunkt begründete Lebenspartnerschaften existierte nur eine zeitlich bis 31.12.2005 begrenzte Opt-in-Lösung, die nur beide Lebenspartner gemeinsam durch notariell beurkundete Erklärung ausüben konnten (§ 21 Abs. 4 LPartG a.F.). Danach bestand die Möglichkeit der rückwirkenden Vereinbarung des Versorgungsausgleichs auch durch Lebenspartnerschaftsvertrag nicht mehr. § 21 Abs. 4 S. 3 LPartG a.F. ließ zwar § 20 Abs. 3 LPartG unberührt. Diese Vorschrift betraf in der bis 31.8.2009 geltenden Fassung nur den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und dessen Unwirksamkeit bei Stellung eines Scheidungsantrags innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss. Spätere einschränkende oder ausschließende Vereinbarungen sollten trotz Einführung der Option nicht untersagt sein. Erst § 20 Abs. 3 LPartG in der Fassung ab 1.9.2009[76] betraf die Zulässigkeit von Verträgen über den Versorgungsausgleich. Damit wurde aber den Lebenspartnern nicht – ohne Zustimmung des Versorgungsträgers – die rückwirkende Einführung des Versorgungsausgleichs durch Wertausgleich gestattet.[77] § 20a Abs. 6 LPartG bestimmt nunmehr, dass nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Versorgungsausgleich auch in Altfällen vorbehaltlich einer beurkundeten Vereinbarung zum Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit, also unter Einbeziehung der Lebenspartnerschaftszeit durchgeführt wird, und zwar auch dann, wenn die Partner keine Optionserklärung bis 31.12.2005 abgegeben hatten.[78] Mit der Umwandlung entstehen deshalb Ansprüche auf Versorgungsausgleich in Altfällen auch für die Zeit zwischen 2001 und 2004.[79] Dies dürfte für Altlebenspartner, die eine Umwandlung ihrer Partnerschaft in Ehe wünschen, auch interessengerecht sein. Anders als beim Güterstand und beim Unterhalt haben sie lediglich eine Option, die den meisten Lebenspartnern nicht bekannt war, unterlassen. Ihr diesbezügliches Schweigen kann nicht einer Vereinbarung gleichgestellt werden. Zudem zeigt ihr Formwechsel in die Ehe, dass sie diskriminierungsfrei so gestellt werden wollen, als hätten sie bei Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet. Und dann hätte das Recht des Versorgungsausgleichs in seiner jeweiligen gesetzlichen Fassung für sie gegolten. Dass "umwandlungswillige" Lebenspartner auf diese Rechtsfolge beim Standesamt nicht hingewiesen werden, folgt aus der (ideologisch motivierten) standesamtlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten. Allerdings betrifft dies die grundsätzliche Überlegung, ob eine Eheschließung für Paare unabhängig vom Geschlecht beim Notar, die für Lebenspartner bis 30.9.2017 zumindest in Bayern möglich war, wegen der Belehrung über die Folgen bei einem Scheitern nicht sinnvoll wäre.[80]

[73] Vgl. das UÄndG 2008 v. 21.12.2007, BGBl I, 3189.
[74] So aber Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 20a LPartG Rn 9.
[75] So aber Löhnig, NZFam 2017, 977, 989.
[76] Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004, BGBl I 2004, 3396.
[77] Ebenso MüKo-BGB/Wacke, 7. Aufl. 2017, § 20 LPartG Rn 4; NK-BGB/Ring/Oelsen-Ring, 3. Aufl. 2014, § 20 LPartG Rn 10; Soergel/Wellenhofer, 13. Aufl., Stand: Herbst 2012, § 20 LPartG Rn 5; Erman/Kaiser, BGB, 15. Aufl. 2017, § 20 LPartG Rn 4; Staudinger/Voppel, BGB, 2010, § 20 LPartG Rn 73; v. Dickhuth/Harrach, FPR 2005, 273, 279; Grziwotz, DNotZ 2...

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