Die Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sollte zum 1.8.2001 die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare beenden.[1] Bereits mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG), das am 1.1.2005 in Kraft getreten ist,[2] erfolgte eine grundlegende Umgestaltung des bisher geltenden Rechts. Es handelte sich dabei um den Versuch einer zivilrechtlichen (Fast-)Angleichung an die Ehe.[3] Sie wurde durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015[4] in 32 Gesetzen umgesetzt. In zahlreichen Vorschriften wurde nur der eingetragene Lebenspartner "gleichberechtigt" neben den Ehegatten gestellt. Im Mietrecht führt dies zu einem vorrangigen Eintrittsrecht in den Mietvertrag des verstorbenen Partners gegenüber anderen Eintrittsberechtigten (§ 563 Abs. 1 BGB). Zuwendungen an ein Kind fallen nicht nur bei einer Eheschließung, sondern auch bei einer Begründung einer Lebenspartnerschaft unter den Begriff der Ausstattung (§ 1624 Abs. 1 BGB) und sind deshalb in dem den Vermögensverhältnissen von Vater oder Mutter entsprechenden Umfang dem Schenkungsrecht entzogen. Schließlich kann die einstweilige Einstellung einer Teilungsversteigerung einer Immobilie angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist (§ 180 Abs. 3 S. 1 ZVG).[5] Ausgenommen von der "Bereinigung" wurde der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 GG; der Ehe wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft nur faktisch gleichgestellt.[6]

Von da an ging es allerdings nur noch um die volle Gleichstellung, nämlich die Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wollte mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages noch in der 18. Legislaturperiode mit den entsprechenden Gesetzesentwürfen befasst. Dies scheiterte beim Bundesverfassungsgericht.[7] Aber nachdem 12 Tage später, kurz vor der Bundestagswahl, die Kanzlerin bei einer Veranstaltung in einem Interview erklärte, die Frage der Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts sei eine reine "Gewissensfrage", wurde der bereits eingebrachte Gesetzesentwurf in der letzten Sitzung vor der Sommerpause am 30.6.2017 in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag mit großer Mehrheit beschlossen. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 ist am 1.10.2017 in Kraft getreten.[8] Seit diesem Zeitpunkt können Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden.[9] Damit werden das LPartG und alle (so mühsam) in sämtliche Gesetze eingefügten Erwähnungen der Lebenspartnerschaft und der Lebenspartner zum Auslaufmodell, sie werden nach einer Generation nur noch rechtshistorische Bedeutung haben.

[1] Art. 1 Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001, BGBl I 2001, 266.
[2] BGBl I 2004, 3396.
[3] Grziwotz, DNotZ 2005, 13, 14.
[4] BGBl I 2015, 2010.
[5] Zu diesen Änderungen siehe nur Kemper, FamRB 2016, 116 (118 ff.) u. D. Schwab, FamRZ 2016, 1 (3 f.).
[6] D. Schwab, FamRZ 2016, 1.
[7] BVerfG, Beschl. v. 14.6.2017 – 2 BvQ 29/17, NVwZ 2017, 1108. Zu diesem Gesetzentwurf Röthel, FamRZ 2015, 1241 f. u. Brosius-Gersdorf, NJW 2015, 3557 f.
[8] BGBl I 2017, 2787. Zum "Gesetzgebungsverfahren" siehe auch Erbarth, FamRB 2017, 429 f.; Kaiser, FamRZ 2017, 1889, 1890 u. D. Schwab, FamRZ 2016, 1.
[9] Art. 3 Abs. 3 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl I 2017, 2787, 2788.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge