OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.1. 2018 – 6 UF 108/17

Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 3 FamFG kann im Einzelfall unbillig nach § 27 VersAusglG sein, nachdem der die Abänderung beantragende Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung in der erfüllten Erwartung höherer Einkünfte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. (red.LS)

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