Der Verfahrenswert in Ehesachen bestimmt sich nach § 43 FamGKG. Aus der Praxis ist bekannt, dass häufig nur auf die Regelung aus § 43 Abs. 2 FamGKG zurückgegriffen wird, das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten. Die Vermögensverhältnisse bleiben oft unberücksichtigt. Die Umfrage verfolgte deshalb das Ziel, die unterschiedliche Praxis abzubilden.

Von den Beteiligten gaben 49,2 % an, im Ehescheidungsantrag entweder nur das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten zu benennen oder manchmal auch Angaben zum Vermögen aufzunehmen (siehe Abb. 4).

Wenn berücksichtigt wird, dass Familiengerichte häufig den Angaben im Ehescheidungsantrag folgen, wird deutlich, dass hier Gebührenpotential ungenutzt bleibt.

Ebenso überraschend war, dass Familiengerichte in 53,6 % selten oder nie die Vermögensverhältnisse der Ehegatten bei der Wertfestsetzung berücksichtigen und nur 27,2 % immer oder oft dieses Wertkriterium ansetzen (siehe Abb. 5).

Dabei zeigen sich deutliche regionale Unterschiede (siehe Abb. 6).

Werden Vermögensverhältnisse der Ehegatten in die Berechnung des Verfahrenswertes einbezogen, ergibt sich wiederum ein uneinheitliches Bild beim Ansatz der Freibeträge pro Ehegatten (15.000 EUR – 60.000 EUR) und pro Kind (7.500 EUR – 30.000 EUR). Dagegen ist der Anteil des Vermögens, der in den Verfahrenswert eingeht, mit 5 % weit verbreitet (siehe Abb. 7).

Unabhängig von der Angabe im Ehescheidungsantrag zu Vermögenswerten richtete sich eine weitere Frage darauf, ob die Amtsgerichte von sich aus nach Vermögen fragen. Nahezu die Hälfte (49,1 %) der Mitglieder teilten hierzu mit, das Gericht würde nie danach fragen. Weitere 46,3 % berichteten von einer "Teils-teils-Praxis" und nur 4,7 % gaben an, das jeweilige Amtsgericht frage von sich aus nach dem Vermögen (siehe Abb. 8).

Auch hier zeigten sich deutliche regionale Unterschiede (siehe Abb. 9).

Dieses Ergebnis muss deshalb zu denken geben, weil in der Diskussion um eine Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren häufig von den Bundesländern zugleich die Forderung nach einer Erhöhung der Gerichtskosten erhoben wird. Eine Einbeziehung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten in den Verfahrenswert für die Ehescheidung würde jedoch bereits zu höheren Gerichtskosten führen, ohne dass die Tabelle zum Kostenverzeichnis des FamGKG geändert werden muss.

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