Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in juris sowie AGS 2019, 23; vgl. auch die Kurzwiedergabe in FamRB 2019, 49 und NZFam 2019, 86, 90.

Mitgeteilt wurde diese Entscheidung von Martin Menne, Richter am KG, Berlin.

Die vorhergehende Entscheidung des KG (13 UF 16/16) in dieser Sache ist veröffentlicht in FF 2017, 327.

Das KG hat in beiden Entscheidungen eine Auskunftspflicht des Ehemannes über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt abgelehnt, weil die Ehefrau einen taggenauen Trennungszeitpunkt nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen habe. Zunächst hatte die Ehefrau eine Trennung u.a. am 23.7.2009 behauptet, im weiteren Verfahren eine Trennung am 22.4.2010. Das KG hat in der Entscheidung vom 13.12.2018 angenommen, die Eheleute hätten zwar zum 22.4.2010 in zwei Wohnungen räumlich getrennt gelebt. Aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Indizien und Hinweisen ergebe sich aber nicht, dass der Trennungswille der Ehefrau am 22.4.2010 unmissverständlich zu Tage getreten sei. Weder sei nach fast 25 Ehejahren und vier gemeinsamen Kindern der von dem Ehemann bestrittene und objektiv nicht nachvollziehbar dargelegte Einzug eines anderen Mannes in die Wohnung der Ehefrau ein solcher klarer Hinweis auf einen endgültigen Trennungswillen der Ehefrau, noch habe diese angesichts von ihr genannter unterschiedlicher Trennungszeitpunkte widerspruchsfrei und nachvollziehbar einen Einzug genau am 22.4.2010 dargetan. Angesichts des aus dem SMS-Verkehr der Eheleute hervorgehenden freundschaftlichen und nahen Verhältnisses, ihres fortbestehenden Zusammengehörigkeitsgefühls als Familie und auch eines Restes an wirtschaftlicher Verflechtung könne von einer Trennung zum 22.4.2010 nicht ausgegangen werden. Die weiterhin geleisteten Zahlungen des Ehemannes seien eher als Familienunterhalt denn als Trennungsunterhalt zu qualifizieren. Hierfür spreche auch die Höhe der Zahlungen an die Ehefrau und die Kinder, die sich als Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinne eines Familienunterhalts darstellten.

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