1. Die Feststellung der biologischen Abstammungsverhältnisse gegen den Willen der Betroffenen greift in deren Grundrechte ein und bedarf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 117, 202 <228 f., 233>). Bei der Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des einfachen Rechts haben die Fachgerichte zu beachten, dass gerade in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen auch eine völkerrechtsfreundliche, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigende Auslegung des Gesetzesrechts sich stets im Rahmen der methodisch vertretbaren Interpretationsmöglichkeiten bewegen muss (vgl. BVerfGE 128, 326 <371>).

2. Die Nachteile, die den Beschwerdeführern bei der Durchführung einer Abstammungsuntersuchung gegen ihren Willen drohen, überwiegen im Verfahren auf Umgang mit einem noch sehr jungen Kind gegenüber den Nachteilen, die entstehen, wenn die Feststellung der Abstammung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde aufgeschoben wird.

(Leitsätze der Redaktion)

BVerfG, Beschl. v. 17.12.2012 – 1 BvR 2059/12 (OLG Koblenz, AG Diez)

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