Erfolglos blieb die Verfassungsbeschwerde eines Jugendamtes. Dieses hatte 2018 das 2007 geborene Kind in Obhut genommen, weil die Mutter mit dem Kind in den Haushalt ihres wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilten neuen Lebensgefährten gezogen war. Das Familiengericht lehnte kinderschutzrechtliche Maßnahmen ab, das OLG[19] entzog im Beschwerdeverfahren der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nach Rückverweisung durch den BGH[20] erteilte das OLG[21] diverse Auflagen an die Mutter und deren Partner und ordnete die Herausgabe des Kindes an die Mutter an.

Das BVerfG[22] sieht das Jugendamt nicht als berechtigt an, Rechte des Kindes in einer Verfassungsbeschwerde als Prozessstandschafter wahrzunehmen. Diese Rolle müssten ein Ergänzungspfleger oder ein Verfahrensbeistand übernehmen, wodurch der Zugang des Kindes zum Verfassungsgericht grundsätzlich gegeben sei. Verzichte wie hier die Verfahrensbeiständin nach eigener Prüfung auf eine Verfassungsbeschwerde, lasse sich dies nicht als Verhinderung der Durchsetzung der Rechte des Kindes verstehen. Ebenso wenig könne sich das Jugendamt selbst auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen. Als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts fehle es dem Landkreis als Träger bereits an der Grundrechtsfähigkeit. Auch sei das Jugendamt keine Behörde, die allein den Kindern als Begünstigten des Schutzanspruchs zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte diene, sondern unterstütze vielmehr die gesamte Familie. Das staatliche Wächteramt ergebe kein materielles Grundrecht oder grundrechtsähnliches Recht des Staates.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge