Nach einer einschlägigen Entscheidung des OLG Hamm[31] trifft den Erkrankten im Rahmen der zu fordernden Bemühungen um einen Therapieplatz die Obliegenheit,
▪ | in der Praxis vorzusprechen und dort zu warten, |
▪ | sich an den Hausarzt und seine Krankenkasse zu wenden. |
Nicht ausreichend ist dagegen, wenn sich der Erkrankte nur telefonisch an den Therapeuten wendet, auf den Anrufbeantworter spricht und (vergeblich) auf einen Rückruf wartet.
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