Nach einer einschlägigen Entscheidung des OLG Hamm[31] trifft den Erkrankten im Rahmen der zu fordernden Bemühungen um einen Therapieplatz die Obliegenheit,

in der Praxis vorzusprechen und dort zu warten,
sich an den Hausarzt und seine Krankenkasse zu wenden.

Nicht ausreichend ist dagegen, wenn sich der Erkrankte nur telefonisch an den Therapeuten wendet, auf den Anrufbeantworter spricht und (vergeblich) auf einen Rückruf wartet.

[31] OLG Hamm NJW-RR 2012, 837 = FamRZ 2012, 1732.

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