Je nach Schweregrad der depressiven Erkrankung der Ehefrau sollte mit dem Ehemann besprochen werden, ob bei der Ehefrau eine hinreichende Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer Behandlung vorliegt oder nicht. In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, ob ihr – vom Ehemann[74] oder von dritter Seite, z.B. Verwandten oder dem Hausarzt – die Durchführung von Therapiemaßnahmen angeraten worden ist und wie sie darauf reagiert hat; sofern möglich, sollte dazu nach Zeugen gefragt werden.

Im Zweifel sollte die Ehefrau entsprechend angeschrieben und zu einschlägigen Aktivitäten (unter Hinweis auf ihre unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten, s.o. unter Ziff. 2a) aufgefordert werden, auch unter Hinweis auf die Auskunftsverpflichtung der Ehefrau hinsichtlich ihrer Erkrankung.[75]

Vorsorglich gefragt werden sollte der Ehemann – für den seltenen Ausnahmefall – nach einer eventuell fehlenden Einsichtsfähigkeit der Ehefrau in die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen. Bei Unklarheiten dürfte sich der Hinweis an die Ehefrau empfehlen, fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern bisher "nur" der Hausarzt kontaktiert oder gar nichts unternommen wurde.

[74] Darauf wird abgestellt von OLG Hamm FamRZ 2014, 1027.
[75] Vgl. OLG Schleswig LSK 1982, 430037 (Ls.) = FamRZ 1982, 1018; Bömelburg in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 4 Rn 267.

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