OLG Koblenz, Beschl. v. 12.8.2020 – 9 UF 119/20, juris (Orientierungssätze) m. Anm. Schürmann, jurisPR-FamR 3/2021 Anm. 7

1. Als angemessener Unterhalt müssen auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sind. (Rn 44)

2. Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf kann sich aus der Erforderlichkeit einer psychosozialen Betreuung und der Vornahme tatsächlicher Betreuungs- und Pflegeleistungen ergeben. (Rn 48)

3. Werden Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII bezogen, besteht ein ungedeckter unterhaltsrechtlicher Bedarf des Bedürftigen fort, so dass auch ein Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen das Kind bis zur Höhe der sonstigen Hilfen nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeht. (Rn 60)

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